Bereits seit dem Jahr 1998 sind uneheliche Kinder den ehelich geborenen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Dies war jedoch nicht immer so. Denn ursprünglich stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nach der gesetzlichen Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. nicht.
Für die Änderung dieser Regelung, die am 01.07.1970 inkraft trat, bedurfte es einer Übergangsregelung. Diese besagte, dass für solche Kinder, die vor dem 01.07.1949 geboren sind, das alte Recht fortgilt. Mit Urteil vom 28.05.2009 entschied der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, dass diese Übergangsregelung Art. 14 (Diskriminierungsverbot) in Verbindung mit Art. 8 (Schutz der Familie) EMRK verletzt, weshalb der Gesetzgeber die Übergangsregelung durch das Zweite Erbrechtsgleichstellungsgesetz vom 12.04.2011 erneut anpassen musste. Entsprechend bedurfte es eines "Reparaturgesetzes", welches zum 12.04.2011 inkraft trat; Gleichwohl blieb es für Erbfälle, die vor dem 29.05.2009 eintraten, bei der Stichtagsregelung 01.07.1949.
Entscheidung
Diese Stichtagsregelung war nun Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde. Zwei Beschwerdeführer, jeweils vor dem 01.07.1949 geborene nichteheliche Kinder, machten Rechte aus Erbfällen geltend, wobei der gegenständliche Erbfall vor dem 29.05.2009 eingetreten war. Ihrer Ansicht nach stellte es eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, dass die Stichtagsregelung über die Erbenstellung des unehelichen Kindes entscheide.
Das Bundesverfassungsgericht hat dazu ausgeführt, dass die Übergangsregelungen verfassungsgemäß sind und die Anwendung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist. Denn es bleibe zwar eine Ungleichbehandlung bestehen, jedoch komme dem Gesetzgeber bei solchen tiefgreifenden Änderungen ein Gestaltungsspielraum dahingehend zu, dass ein sachgerechter Anhaltspunkt für die Unterscheidung bestimmt werden müsse. Im Gegensatz zu einer subjektiven Anknüpfung an das Geburtsdatum sei die Wahl eines Stichtages für den Eintritt des Erbfalls ein zufälliges, äußeres Ereignis, weshalb die Ungleichbehandlung von geringerer Intensität sei. Mithin hat der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum nicht überschritten.
Anmerkung
Zusammengefasst sagt das Bundesverfassungsgericht, dass zwar eine Ungleichbehandlung auch aufgrund der Bestimmung eines Stichtages besteht, diese jedoch weniger intensiv sei als ein Anknüpfen an das Geburtsdatum. Mithin werden nichtehelich geborene Abkömmlinge, die vor dem 01.07.1949 geboren wurden, bei Erbfällen vor dem 29.05.2009 weiterhin benachteiligt. Diese Benachteiligung hat das Bundesverfassungsgericht damit als verfassungsgemäß und wohl unvermeidbar akzeptiert.