rechtsanwaelte erbrecht muenchen

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Sogenannte „zinslose Darlehen“ zwischen Verwandten kann man allgemein als üblich bezeichnen. Insbesondere bei übergangsweisen Liquiditätsengpässen eines (Enkel-)Kindes helfen (Groß-)Eltern gerne, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen. Auch im Rahmen der lebzeitigen Gestaltung der Nachfolge von Todes wegen kann es Sinn machen, bei überschrittenen Erbschaftsteuerfreibeträgen eine Gegenleistung für die Schenkung zu vereinbaren und damit den Schenkungswert zu mindern, sodass gegenwärtig keine Erbschaftsteuer entsteht. Die Gegenleistung kann darlehensweise gestundet werden und die Rückzahlungspflicht abgetreten oder auch in Form einer Schenkung erlassen werden, sobald erneut ein Freibetrag zur Verfügung steht.

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