Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ist am 17.12.2014 ergangen. Große Überraschungen beim Ergebnis gab es nicht, aber einige interessante Details.

Bereits seit geraumer Zeit verzeichneten viele Notariate einen starken Anstieg für Unternehmensnachfolgen größerer Betriebe. Die Angst vor dem Wegfall transfersteuerlicher Privilegien war groß – und das nicht zu Unrecht wie die Entscheidung zeigt.

Verfassungswidrigkeit der §§ 13a, 13b, 19 ErbStG wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG)

Interessant ist, dass der zu Grunde liegende Sachverhalt nicht direkt eine Unternehmensnachfolge betraf. Vielmehr hatte der Kläger eine nur für das Jahr 2009 vorgesehene Gleichstellung der Steuerklassen II und III des § 19 ErbStG für verfassungswidrig gehalten, die er als Miterbe eines Nachlasses bestehend aus nichtbetrieblichem Vermögen erfahren hatte. Das Finanzamt hatte die Erbschaftsteuer mit einem Steuersatz von 30 % festgesetzt.

Auf Vorlage des Bundesfinanzhofs hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die steuerbefreienden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes in §§ 13a, 13b trotzdem entscheidungserheblich sind, da die geltend gemachten Gleichheitsverstöße so erheblich sind, „dass sie die erbschaftsteuerrechtliche Begünstigung für betriebliches Vermögen insgesamt erfassen“.

Begründung des Bundesverfassungsgerichts für den Verstoß

Die Verschonungsregelungen in §§ 13a, 13b ErbStG führen dazu, dass 85 bis 100 % des Wertes von Betriebsvermögen, von land- und forstwirtschaftlichem Vermögen und von bestimmten Anteilen an Kapitalgesellschaften außer Ansatz bleiben, wenn die erbschaftsteuergesetzlichen Voraussetzungen für die Übergabe beachtet werden. Dadurch werden unterschiedliche Behandlungen von betrieblichem gegenüber nichtbetrieblichem Vermögen erreicht, die „ein enormes Ausmaß erreichen können“.

Zwar darf der Gesetzgeber im Steuerrecht „außerfiskalische Förderziele“ verfolgen, so das Bundesverfassungsgericht. Dabei habe er auch einen großen Spielraum bei der Einschätzung der Ziele sowie der Verschonungen von der Steuer zur Erreichung des Zieles. An den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bleibe er dabei aber gebunden.

Im Rahmen dieser Bindungsprüfung bejaht das Bundesverfassungsgericht einen Verstoß, was den Umfang der Begünstigungen betrifft. Die zentrale Aussage des Urteils lautet:

Unverhältnismäßig ist die Privilegierung betrieblichen Vermögens, soweit sie über kleine und mittlere Unternehmen ohne eine Bedürfnisprüfung hinausgreift. Hier erreicht die Ungleichbehandlung schon wegen der Höhe der steuerbefreiten Beträge ein Maß, das ohne die konkrete Feststellung der Verschonungsbedürftigkeit des erworbenen Unternehmens mit einer gleichheitsgerechten Besteuerung nicht mehr in Einklang zu bringen ist. Es ist Aufgabe des Gesetzgebers, präzise und handhabbare Kriterien zur Bestimmung der Unternehmen festzulegen, für die eine Verschonung ohne Bedürfnisprüfung nicht mehr in Betracht kommt.“

Aber auch die Ausgestaltung der Verschonungsregelung verstößt teilweise gegen den Gleichheitssatz. Während die Bestimmung der begünstigten Vermögensarten nicht zu beanstanden ist, sind folgende Regelungen in den Begünstigungsnormen des Erbschaftsteuergesetzes gleichheitssatzwidrig:

–   Die Lohnsummenregel ist unverhältnismäßig, soweit sie Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten ausnimmt, d.h. diese Betriebe die Mindestlohnsumme in den Jahren nach der Betriebsübergabe nicht halten müssen. Da die Betriebe mit weniger als 20 Beschäftigten deutlich über 90 % aller Betriebe in Deutschland ausmachen, werde das Regel-Ausnahme-Verhältnis ins Gegenteil verkehrt.

–   Der Anknüpfungspunkt Verwaltungsvermögen, das nicht begünstigt wird (z.B. Wertpapiere, vermietete Immobilien, Kunstgegenstände) ist an sich nicht zu beanstanden. Die Ziele des Gesetzgebers, nur produktives Vermögen zu fördern und Umgehungen durch steuerliche Gestaltungen zu unterbinden, sind zwar legitim und angemessen. Der Verwaltungsvermögenstest (§ 13b Abs. 2 ErbStG) und das dabei angewandte Alles-oder-Nichts-Prinzip, also die Folge der Gesamtbegünstigung des Betriebs bei Verwaltungsvermögen nur bis 50 %, verstoßen allerdings gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Denn für eine derart hohe (bis 50 %) Einbeziehung von Vermögensbestandteilen, die das Gesetz eigentlich nicht als förderungswürdig ansieht (= Verwaltungsvermögen), ist keine Rechtfertigung ersichtlich. Anstatt steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten zu verhindern, werde durch dieses Kriterium auch eher eine Verlagerung von privatem in betriebliches Vermögen begünstigt.

-    Zuletzt führe auch der Umstand, dass die Steuerbegünstigungsregelungen des Erbschaftsteuergesetzes nicht bezweckte und nicht zu rechtfertigende Gestaltungen zulassen, zu einer Verfassungswidrigkeit. Die Gestaltungen sind zum einen die Umgehung der Lohnsummenpflicht durch Betriebsaufspaltungen. Zum anderen die Ausnutzung des Alles-oder-Nichts-Prinzips beim Verwaltungsvermögenstest in mehrstufigen Konzernstrukturen: Liegt bei einer Beteiligung unterer Stufe Verwaltungsvermögen bis zu 50 % vor, entsteht dort insgesamt begünstigtes Vermögen, das auf der nächsthöheren Beteiligungsstufe vollständig als begünstigtes Vermögen gewertet wird, obwohl bei einer Gesamtbetrachtung des Konzerns der Verwaltungsvermögensanteil überwiegt („Kaskadeneffekt“). Als dritten Gestaltungsmissbrauch spricht das Bundesverfassungsgericht die sog. „Cash GmbH“ (allgemeiner „Cash Gesellschaften“) an. Hierbei wurde privates Geldvermögen (Bankguthaben, Geldforderungen etc.) in eine vermögensverwaltende Gesellschaft eingebracht, welches nicht als Verwaltungsvermögen gewertet wurde und deshalb als privilegiertes Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich begünstigt weitergegeben werden konnte. Dieses offensichtliche Steuerschlupfloch wurde vom Gesetzgeber bereits zum 07.06.2013 (weitgehend) geschlossen, berechtigterweise greift das Bundesverfassungsgericht diesen Aspekt in seiner Entscheidung dennoch auf.

Zusätzliche Begründung der Verfassungswidrigkeit durch drei Richter mit dem Sozialstaatsprinzip

Bereits die festgestellten Gleichheitsverstöße führen nach einstimmiger Auffassung der Verfassungsrichter zur Unvereinbarkeit der §§ 13a, 13b i.V.m § 19 Abs. 1 ErbStG mit dem im Grundgesetz verankerten Gleichheitssatz. Beachtenswert ist, dass die Richter Gaier und Masing sowie die Richterin Baer das Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG als weiteres Begründungselement anführen:

Die Erbschaftsteuer ist ein Beitrag zur Herstellung sozialer Chancengleichheit, dient also nicht nur der Erzielung von Steuereinnahmen, sondern ist zugleich ein Instrument des Sozialstaats, um zu verhindern, dass Reichtum in der Folge der Generationen in den Händen weniger kumuliert und allein aufgrund von Herkunft oder persönlicher Verbundenheit unverhältnismäßig anwächst. Unter Bezugnahme auf die Armuts- und Reichtumsberichterstattung der Bundesregierung aus dem Jahr 2011 verweisen die Richter darauf, dass über 60 % des gesamten Nettogeldvermögens im Jahr 2007 in den Händen von nur 10 % der privaten Haushalte liegen.

Reaktionen aus der Politik auf das Urteil: Spielräume bei Neuregelung der Erbschaftsteuer weitestgehend ausschöpfen

Bundesfinanzminister Schäuble hat bereits angekündigt, nach eingehender Prüfung des Urteils rasch gesetzgeberische Schritte einzuleiten. Etwas weiter geht Bayerns Ministerpräsident Seehofer, der mitteilte, „die Spielräume, die uns das Bundesverfassungsgericht lässt, soweit wie möglich ausschöpfen".

(Quelle beider Zitate: http://www.spiegel.de/wirtschaft/soziales/erbschaftsteuer-schaeuble-will-rasche-reform-a-1009171.html)

Änderung nur der kritisierten Regelungen oder völlige Neuregelung des Erbschaftsteuergesetzes?

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass der Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 Zeit hat, die bisherigen Regelungen durch griffigere Kriterien nachzubessern. Der Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts, Ferdinand Kirchhof, betonte aber auch, dass statt einer alleinigen Korrektur der beanstandeten Punkte auch eine völlige Neustrukturierung der Erbschaftsteuer möglich sei. In Anbetracht der mittlerweile mehrfach gerügten Verfassungswidrigkeit des Erbschaftsteuergesetzes war diese Äußerung als Wink zu verstehen, dass die jetzige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht die letzte zum Erbschaftsteuergesetz gewesen sein könnte.

Für Fragen zu den Auswirkungen des Urteils auf Ihre konkrete Situation, zu den Übergangsfristen oder zu allgemeinen erbschaftsteuerlichen Aspekten stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Ritter von Schönfeld gerne zur Verfügung.

Autor: Benjamin Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München und Konstanz

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