Ist der Rückbezug auf veraltete Werte verfassungswidrig?
Wie hoch die Grundsteuer für bebaute und unbebaute Grundstücke ausfällt, hängt vom Einheitswert ab, den die Finanzämter für die Immobilie festgestellt haben. Dieser Wert ist auch für die Gewerbesteuer relevant, denn für Betriebsgrundstücke wird der Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts gekürzt. Da die Einheitswerte auf Grundlage der Wertverhältnisse zum 01.01.1964 (alte Bundesländer) bzw. 01.01.1935 (neue Bundesländer) festgestellt worden sind (Hauptfeststellzeitpunkt), weichen sie mittlerweile stark von den tatsächlichen Wertverhältnissen auf dem Immobilienmarkt ab. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Rückbezug auf die veralteten Wertverhältnisse scharf kritisiert. Das Gericht hält die Vorschriften über die Einheitsbewertung (spätestens) ab dem Bewertungsstichtag 01.01.2009 für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen.
Der BFH erklärt, dass es seit dem Feststellzeitpunkt 01.01.2009 nicht mehr mit den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine gleichheitsgerechte Ausgestaltung des Steuerrechts vereinbar ist, die veralteten Wertverhältnisse zugrunde zu legen. Durch den Verzicht auf weitere Hauptfeststellungen in der Folgezeit sei es zu verfassungswidrigen Wertverzerrungen bei den Einheitswerten gekommen. Die seit 1964 erfolgte rasante städtebauliche Entwicklung, die Fortentwicklung des Bauwesens sowie andere tiefgreifende Veränderungen am Immobilienmarkt würden nicht mehr angemessen im Einheitswert abgebildet. Der BFH ist allerdings nicht der Meinung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig ist und angehoben werden müsste. Dem Gericht gehe es vielmehr darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb einer Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerechter bewertet werden. Nur dies könne gewährleisten, dass die Grundsteuerbelastung sachgerecht ausgestaltet und mit dem Gleichheitssatz vereinbar ist.
Abzuwarten bleibt, ob das BVerfG die Einheitsbewertung ähnlich kritisch beurteilen wird. Durch den Vorlagebeschluss werden Finanzämter und Städte momentan nicht daran gehindert, weiterhin Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheide zu erlassen sowie die Grundsteuer beizutreiben. Die entsprechenden Bescheide werden jedoch für vorläufig zu erklären sein.
Hinweis: Der Vorlagebeschluss bezieht sich zwar nicht auf die Bewertung des Grundvermögens in den neuen Bundesländern, in denen die Wertverhältnisse zum 01.01.1935 maßgeblich sind. Da Letztere aber noch veralteter sind als in den alten Bundesländern, müssen die Entscheidungsgründe des BFH hier erst recht gelten.
Quelle: Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft, Ausgabe 04/2015
Aktenzeichen des BVerfG: 2 BvR 287/11 für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2007 und 1 BvL 11/14 für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009.
Entscheidung des BFH vom 22.10.2014 (Vorlageentscheidung für Bewertungsstichtage ab dem 01.01.2009): http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=30862
Erfreulicherweise regelt § 3 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) zahlreiche Ausnahmen von der Besteuerung. Für den Bereich des Erbrechts einschließlich der lebzeitigen Übertragung sind diese im Folgenden hervorgehoben:
§ 3 GrEStG - Allgemeine Ausnahmen von der Besteuerung
Von der Besteuerung sind ausgenommen:
1. der Erwerb eines Grundstücks, wenn der für die Berechnung der Steuer maßgebende Wert (§ 8) 2 500 Euro nicht übersteigt;
2. der Grundstückserwerb von Todes wegen und Grundstücksschenkungen unter Lebenden im Sinne des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes. Schenkungen unter einer Auflage unterliegen der Besteuerung jedoch hinsichtlich des Werts solcher Auflagen, die bei der Schenkungsteuer abziehbar sind;
3. der Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses. Den Miterben steht der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner gleich, wenn er mit den Erben des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners gütergemeinschaftliches Vermögen zu teilen hat oder wenn ihm in Anrechnung auf eine Ausgleichsforderung am Zugewinn des verstorbenen Ehegatten oder Lebenspartners ein zum Nachlass gehöriges Grundstück übertragen wird. Den Miterben stehen außerdem ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
4. der Grundstückserwerb durch den Ehegatten oder den Lebenspartner des Veräußerers;
5. der Grundstückserwerb durch den früheren Ehegatten des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung;
5a. der Grundstückserwerb durch den früheren Lebenspartner des Veräußerers im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Aufhebung der Lebenspartnerschaft;
6. der Erwerb eines Grundstücks durch Personen, die mit dem Veräußerer in gerader Linie verwandt sind oder deren Verwandtschaft durch die Annahme als Kind bürgerlich-rechtlich erloschen ist. Den Abkömmlingen stehen die Stiefkinder gleich. Den in den Sätzen 1 und 2 genannten Personen stehen deren Ehegatten oder deren Lebenspartner gleich;
7. der Erwerb eines zum Gesamtgut gehörigen Grundstücks durch Teilnehmer an einer fortgesetzten Gütergemeinschaft zur Teilung des Gesamtguts. Den Teilnehmern an der fortgesetzten Gütergemeinschaft stehen ihre Ehegatten oder ihre Lebenspartner gleich;
8. der Rückerwerb eines Grundstücks durch den Treugeber bei Auflösung des Treuhandverhältnisses. Voraussetzung ist, daß für den Rechtsvorgang, durch den der Treuhänder den Anspruch auf Übereignung des Grundstücks oder das Eigentum an dem Grundstück erlangt hatte, die Steuer entrichtet worden ist. Die Anwendung der Vorschrift des § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.
Autor: Benjamin Schmidt, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München und Konstanz