Gravierend aber wirkt sich die dahingehende Änderung aus, als zukünftig nicht mehr der dreifache Einheitswert, sondern der tatsächliche Verkehrswert zur Berechnung herangezogen wird!
Daneben wirkt sich der internationale Kontext der Steuerpflichten sehr nachteilig für deutsche Eigentümer aus, denn:
- Eine in Österreich gelegene Immobilie unterliegt der deutschen Erbschaft- und Schenkungsteuer, wenn entweder der Schenkende oder der Beschenkte in Deutschland steuerpflichtig ist. Diese Steuer kann in Österreich nicht angerechnet werden, denn dort existiert keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer.
- Die in Österreich entstehende Grunderwerbsteuer fällt an, wenn die Immobilie in Österreich liegt. Ohne Einfluss hierauf ist die Steuerpflicht des Eigentümers oder Schenkungsempfängers. Nachdem in Deutschland eine Grunderwerbsteuer im Erbschafts- oder Schenkungsfall aufgrund gegebener Befreiung hiervon nicht anfällt, kann auch diese österreichische Steuer in Deutschland nicht angerechnet werden.
Für einen deutschen Staatsbürger, der sein Ferienhaus in Österreich vererbt, unterliegt dieser Vorgang ab dem 1.1.2016 sowohl der deutschen Erbschaft- und Schenkungssteuer, als auch der österreichischen (deutlich höheren) Grunderwerbsteuer.
Fazit und Empfehlung:
Sofern sich in Österreich belegenes Immobilienvermögen (gleich ob Wohnung, Ferienhütte, Grundstück o.ä.) in Ihrem Eigentum befinden sollte, empfehlen wir Ihnen, über eine lebzeitige Übertragung dieser Immobilien nachzudenken und etwaig bereits geplante/angedachte Übertragungen rasch vorzuziehen, um eine derartige steuerliche Doppelbelastung für sich und Ihre Nachkommen zu vermeiden.
Wir beraten Sie gerne, bitte sprechen Sie uns an!
Autor: Dr. Johannes von Schönfeld, LL.M., Rechtsanwalt mit Schwerpunkt Internationales Erbrecht in München und Erding