Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

Eltern können ihren Kindern eine selbstbewohnte Immobilie unter bestimmten Umständen erbschaftsteuerfrei vererben. Dies setzt jedoch voraus, dass die Kinder nach dem Erbfall die Selbstnutzung fortführen und mindestens 10 Jahre beibehalten.

In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Steuerbefreiung nicht beansprucht werden kann, sofern die geerbte Immobilie nach dem Erbfall nicht selbst genutzt, sondern unentgeltlich an Dritte überlassen wird. Eine unentgeltliche Überlassung an Dritte liegt insoweit bereits dann vor, wenn beispielsweise die Tochter vom (vorverstorbenen) Vater den hälftigen Miteigentumsanteil geerbt hat, und ihre Mutter nach dem Tod des Vaters die Immobilie weiter unentgeltlich bewohnt. Die Tochter hatte der Mutter die weitere unentgeltliche Nutzung der Wohnung gestattet. Konkret urteilte der BFH, dass eine unentgeltliche Überlassung an Dritte (hierunter seien auch Familienangehörige zu verstehen) keine Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken im erbschaftsteuerlichen Sinn darstelle. Auch aus dem Umstand, dass die Tochter gelegentlich in der Wohnung übernachtete und einen Raum zur Verwaltung des Nachlasses nutzte, rechtfertigte keine andere Entscheidung. Abzustellen sei insoweit auf den Lebensmittelpunkt, den die Tochter nicht in dieser Wohnung begründet habe.

Anmerkung: Im Rahmen einer Erbengemeinschaft ergibt sich hier möglicherweise eine andere rechtliche Beurteilung für den Fall, dass Miterben Anteile tauschen (beispielsweise Austausch von Immobilie gegen Bargeld).

Für Fragen zu den möglichen Auswirkungen des Urteils auf Ihre konkrete Situation, zur konkreten Gestaltung der Erbfolge sowie zu allgemeinen erbschaftsteuerlichen Aspekten stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Ritter von Schönfeld gerne zur Verfügung.

 

Autor: Dr. Johannes v. Schönfeld, LL.M., Rechtsanwalt in München und Dorfen

 

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