Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 € unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu (Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2017, Az. II R 53/14).
In
der Beratungspraxis zeigt sich oft eine gewisse Unsicherheit im
Hinblick auf die erbschaftsteuerlichen Anknüpfungspunkte für den Fall,
dass weder der Erblasser noch der Erbe in Deutschland
wohnansässig(=steuerpflichtig) ist und beide auch keinen gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben. Zunächst muss hierzu klargestellt werden,
dass im Inland belegenes unbewegliches Vermögen grundsätzlich der
deutschen Erbschaftsteuer unterliegt, § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG.
Im
nun entschiedenen Fall hatte ein in der Schweiz lebendes Ehepaar
testamentarisch verfügt, dass die Ehefrau im Fall des vorzeitigen
Ablebens des Ehemannes eine Reihe bestimmter Immobilien sowie weitere
Wertgegenstände (Aktien etc.) als Vermächtnis erhalten solle. Ein Teil
der Immobilien befand sich in Deutschland - das Ehepaar selbst hatte
ausschließlich die Schweizer Staatsbürgerschaft und wohnte in der
Schweiz.
Als
dann der Ehemann vor der Ehefrau verstarb, erbte letztere rund 6,3 Mio
CHF, darin enthalten Grundbesitz in Deutschland in Höhe von €
376.951. Das in der Schweiz vorhandene (mobile und immobile) Vermögen
ist dort von der Erbschaftsteuer befreit.
Aufgrund
der in Deutschland gelegenen Immobilien setzte das Finanzamt
Erbschaftsteuer fest und berücksichtigte hierfür einen Freibetrag der
Ehefrau in Höhe von lediglich € 2.000. Dies, da in § 16 Abs. 2 ErbStG
geregelt ist, dass in den Fällen der Anknüpfung ausschließlich aufgrund
des Vorliegens inländischen Grundbesitzes (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG,
siehe oben) der Freibetrag zu mindern sei.
Nachdem
das Finanzgericht in erster Instanz der hiergegen gerichteten Klage der
Erbin stattgegeben hatte, ging das Finanzamt in Revision. Der
Bundesfinanzhof hat die Entscheidung letztlich bestätigt
und ausgeführt, dass § 16 Abs. 2 ErbStG gegen die unionsrechtlich
garantierte Kapitalverkehrsfreiheit verstößt und daher auf alle Fälle
beschränkter Steuerpflicht nicht anzuwenden ist.
Damit
besteht keine Rechtfertigung dahingehend, für nicht in Deutschland
steuerpflichtige Erblasser/Erben den regulären Freibetrag (Ehegatte: €
500.000, Kinder: € 400.000) nicht zu gewähren.
Anmerkung: Problematisch werden derartige Fälle, wenn dem Erblasser oder den Erben gem. § 8 AO ein gewöhlicher Aufenthalt im Inland unterstellt wird. Denn in diesem Fall wäre das gesamte Weltvermögen der deutschen Erbschaftsteuer unterworfen, § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ErbStG. Ein gewöhnlicher Aufenthalt kann bereits dann angenommen werden, wenn eine in Deutschland befindliche Liegenschaft nicht nur zu Ferienzwecken bewohnt wird. Die Grenze dürfte hier bie ca. 4 - 6 Wochen pro Jahr liegen. Wird eine Immobilie in Deutschland dagegen mehr als 6 Wochen im Jahr bewohnt, wird die Finanzverwaltung voraussichtlich einen gewöhnlichen Aufenthalt unterstellen, was mit steuerlich nachteiligen Konsequenzen verbunden sein kann. Im vorliegenden Fall wäre - selbst unter Ausnutzung des Freibetrages in Höhe von € 500.000 - eine Steuerbelastung in Höhe von rund € 1 Mio angefallen ...
Wir beraten Sie diesbezüglich gerne!
Autor: Dr. Johannes v. Schönfeld, Rechtsanwalt mit Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht in München und Erding