Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

Sogenannte „zinslose Darlehen“ zwischen Verwandten kann man allgemein als üblich bezeichnen. Insbesondere bei übergangsweisen Liquiditätsengpässen eines (Enkel-)Kindes helfen (Groß-)Eltern gerne, ohne dafür ein Entgelt zu verlangen. Auch im Rahmen der lebzeitigen Gestaltung der Nachfolge von Todes wegen kann es Sinn machen, bei überschrittenen Erbschaftsteuerfreibeträgen eine Gegenleistung für die Schenkung zu vereinbaren und damit den Schenkungswert zu mindern, sodass gegenwärtig keine Erbschaftsteuer entsteht. Die Gegenleistung kann darlehensweise gestundet werden und die Rückzahlungspflicht abgetreten oder auch in Form einer Schenkung erlassen werden, sobald erneut ein Freibetrag zur Verfügung steht.

Vorsicht geboten ist jedoch aus steuerlichen Gesichtspunkten. Denn man mag bisweilen nicht beachten, dass die Gewährung eines zinslosen Darlehens zu einer Zinsschenkung führen kann, welche nach § 12 Abs. 3 S. 2 BewG jährlich mit 5,5 % des ausgeliehenen Darlehensbetrags anzusetzen ist. Angesichts der durchschrittenen Niedrigzinsphase erscheint ein solcher von der Finanzverwaltung angenommener Zinssatz zwar überhöht, weshalb der Bundesfinanzhof in einem Urteil aus dem Jahr 2013 bereits angedeutet hatte, bei einer Differenz sowie dem Nachweis eines marktüblichen Vergleichsangebotes (beispielsweise einer Bank) in der vereinbarten Höhe den normierten Zinssatz zu akzeptieren und keine verdeckte Zinsschenkung hinsichtlich der Differenz zu 5,5% anzunehmen (vgl. BFH v. 27.11.2013 – II R 25/12, BFH/NV 2014, 537). 

Angesichts der nun ansteigenden Zinsen gewinnt ein vom Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern erhebliche Bedeutung: Demnach muss es sich bei dem Vergleichsangebot um einen Kreditzins für ein ungesichertes Darlehen handeln – nicht etwa einen (meist zinsgünstigeren, weil mit Grundschuld oder Hypothek abgesicherten) Realkredit. Vereinbart man jedoch Zinsen in Höhe von 5,5%, so sind diese beim Darlehensgeber – derzeit unter Abgeltungsbesteuerung – nach § 20 EStG zu erfassen, während umgekehrt der Darlehensnehmer, wegen Veranlassung in seiner Privatsphäre, möglicherweise keinen Werbungskostenabzug geltend machen kann.

Dies gilt es bei der Gestaltung von Gegenleistungen in darlehensgewährter Form zwingend zu beachten! Andernfalls droht, dass der Nachweis alternativen Marktzinses scheitert und der fiktive Zinssatz von 5,5% bzw. die entsprechende Differenz in Anwendung von § 12 BewG zugrunde gelegt wird (vgl. z.B. FG München v. 25.2.2016 – 4 K 1984/14, EFG 2016, 728; dazu BayLfSt v. 21.3.2018, DStR 2018, 1127).

Autor: Dr. Johannes v. Schönfeld, LL.M.,
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Erbrecht in München

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