Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

 

Rechtsanwaltskosten bei der Erbauseinandersetzung als Nachlassverbindlichkeiten absetzen

Rechtsstreitigkeiten unter Miterben verursachen häufig erhebliche Anwalts- und Gerichtskosten. Erbschaftsteuerlich stellt sich dann die entscheidende Frage: Mindern diese Kosten als Nachlassverbindlichkeiten den steuerpflichtigen Erwerb – oder handelt es sich um nicht abziehbare Kosten der Nachlassverwaltung?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat diese Abgrenzung mit Urteil vom 11. März 2026, II R 10/23, zugunsten der Miterben präzisiert. Kosten der Rechtsberatung und Rechtsvertretung, die unmittelbar mit einer Teilungsversteigerung und damit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft verbunden sind, sind nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG als Kosten der Nachlassverteilung abziehbar. Das gilt auch, wenn die Erbengemeinschaft den Nachlass zuvor bereits über einen längeren Zeitraum verwaltet hat.

 

Der Fall: Anwaltskosten für Teilungsversteigerung einer Erbengemeinschaft

Zwei Brüder waren Miterben nach ihrem Vater. Zum Nachlass gehörten unter anderem Mietwohngrundstücke. Im Zuge der späteren Auseinandersetzung entstanden durch mehrere Rechtsstreitigkeiten Anwaltskosten. Streitgegenstand waren insbesondere Teilungsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Erbengemeinschaft hinsichtlich der Immobilien. Der Kläger machte insgesamt 104.156,19 € als abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten geltend.

Das Finanzgericht Köln hatte Anwaltskosten von 95.200 € als abzugsfähige Kosten der Nachlassverteilung anerkannt. Nicht berücksichtigt wurden Kosten von 8.956,19 €, die im Zusammenhang mit der Aufteilung von Mietkonten standen. Das Finanzamt wandte sich gegen den Abzug der für die Teilungsversteigerungen angefallenen Kosten, blieb vor dem BFH jedoch erfolglos.

 

BFH: Kosten der Erbauseinandersetzung sind Kosten der Nachlassverteilung

Nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG können Kosten, die dem Erwerber unmittelbar im Zusammenhang mit der Abwicklung, Regelung oder Verteilung des Nachlasses entstehen, als Nachlassverbindlichkeiten abgezogen werden. Der BFH ordnet die Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft der Nachlassverteilung zu.

Die Erbengemeinschaft ist keine auf Dauer angelegte Gemeinschaft. Sie dient der Abwicklung und Aufteilung des Nachlasses; nach § 2042 Abs. 1 BGB kann grundsätzlich jeder Miterbe ihre Auseinandersetzung verlangen. Die Auseinandersetzung umfasst dabei sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung über die Verteilung als auch deren dinglichen Vollzug, etwa bei Grundstücken.

Für die steuerliche Abziehbarkeit kommt es nicht darauf an, ob die Erbengemeinschaft durch gesetzliche Erbfolge oder durch letztwillige Erbeinsetzung entstanden ist. Ebenso unerheblich ist, ob der Erblasser eine Teilungsanordnung getroffen hat oder die Auseinandersetzung auf einer Vereinbarung beziehungsweise einem Rechtsstreit der Miterben beruht. Entscheidend ist allein der unmittelbare Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses.

 

Teilungsversteigerung: Anwaltskosten können die Erbschaftsteuer mindern

Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass Rechtsanwaltskosten für Beratung und Vertretung im Zusammenhang mit einer Teilungsversteigerung zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft abzugsfähig sind. Die Teilungsversteigerung dient in dieser Konstellation der Aufhebung der gesamthänderischen Bindung und der Verteilung des Nachlassvermögens unter den Miterben.

Ohne Bedeutung ist dabei, dass die Einleitung des Teilungsversteigerungsverfahrens auf dem Entschluss eines Miterben beruht. Das Gesetz verlangt weder, dass die Kosten allein zur Umsetzung des Erblasserwillens entstehen, noch dass die Auseinandersetzung zwingend oder wirtschaftlich alternativlos war. Auch eine möglicherweise günstigere Einigungslösung schließt den Kostenabzug nicht aus.

 

Vorherige Nachlassverwaltung schließt den Kostenabzug nicht aus

Besonders praxisrelevant ist die Aussage des BFH zur zeitlichen Abfolge. Im Streitfall hatten die Brüder die Nachlassimmobilien zunächst übernommen und weitervermietet. Das Finanzamt leitete daraus ab, dass spätere Kosten nicht mehr mit dem Erbfall verbunden sein könnten, sondern der nicht abziehbaren Nachlassverwaltung zuzuordnen seien.

Dem ist der BFH entgegengetreten: Eine Erbengemeinschaft kann zunächst Nachlassvermögen verwalten und später – auf Verlangen eines Miterben – in die Phase der Auseinandersetzung eintreten. Die frühere Verwaltung sperrt nicht den späteren Abzug von Kosten, die unmittelbar der nunmehr begonnenen Nachlassverteilung dienen.

 

Abgrenzung: Nicht abziehbare Nachlassverwaltungskosten

Nicht jede nach dem Erbfall entstandene Rechtsanwaltsrechnung ist erbschaftsteuerlich abziehbar. Nicht abzugsfähig sind Kosten, die nach Feststellung des Nachlasses und dessen Inbesitznahme der Erhaltung, Mehrung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens dienen. Solche Aufwendungen sind gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 3 ErbStG Nachlassverwaltungskosten.

Die Abgrenzung richtet sich daher nicht primär nach dem Zeitpunkt der Rechnung oder der Dauer seit dem Erbfall. Entscheidend ist der konkrete Inhalt der anwaltlichen Tätigkeit: Dient sie der Aufteilung und endgültigen Zuordnung der Nachlassgegenstände unter den Miterben, spricht dies für abziehbare Nachlassverteilungskosten. Dient sie dagegen der laufenden Bewirtschaftung oder Nutzung gemeinschaftlichen Nachlassvermögens, liegt regelmäßig nicht abziehbare Nachlassverwaltung vor.

 

Praxishinweise für Miterben und Berater

Miterben sollten Anwaltskosten für die Erbauseinandersetzung bereits im Mandat und bei der Rechnungsstellung sorgfältig von Kosten der laufenden Nachlassverwaltung trennen. Vergütungsvereinbarungen, Rechnungen und Tätigkeitsaufstellungen sollten den Bezug zur Auseinandersetzung konkret erkennen lassen – beispielsweise durch Hinweise auf Auseinandersetzungsverhandlungen, einen Teilungsplan, ein Teilungsversteigerungsverfahren oder den Vollzug einer Auseinandersetzungsvereinbarung.

Bei gemischten Mandaten ist besondere Vorsicht geboten. Werden in einem Mandat sowohl Fragen der Immobilienverwaltung, Mietkonten oder Ertragsverteilung als auch Maßnahmen zur endgültigen Aufteilung des Nachlasses bearbeitet, sollten die Tätigkeiten und Vergütungsanteile nachvollziehbar gesondert ausgewiesen werden. Nur so lässt sich der unmittelbare Zusammenhang der einzelnen Kostenposition mit der Nachlassverteilung gegenüber dem Finanzamt belastbar darlegen.

 

Fazit: Stärkung des Kostenabzugs bei Erbauseinandersetzungen

Mit dem Urteil BFH II R 10/23 stärkt der BFH die erbschaftsteuerliche Abziehbarkeit von Rechtsanwaltskosten bei einer Erbauseinandersetzung. Anwalts- und Verfahrenskosten einer Teilungsversteigerung können als Nachlassverbindlichkeiten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig sein. Das gilt selbst dann, wenn die Erbengemeinschaft Nachlassgegenstände zuvor bereits verwaltet hat.

Entscheidend bleibt eine präzise Abgrenzung: Abziehbar sind Kosten der konkreten Nachlassverteilung; Kosten der bloßen Verwaltung, Nutzung oder Verwertung des Nachlassvermögens bleiben hingegen grundsätzlich außer Ansatz.

Fundstelle: BFH, Urteil vom 11.03.2026 – II R 10/23, ECLI:DE:BFH:2026:U.110326.IIR10.23.0

 

Bei Fragen zum Abzug von Kosten bei der Erbschaftsteuer und zu erbschaftsteuerlichen Themen generell kontaktieren Sie uns gerne für einen Beratungstermin bei Ritter von Schönfeld Rechtsanwälte & Partner mbB in München.

 

 

 

 

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