Zum 01.01.2013 wird das Gesetz zur Sachaufklärung (Zw.VollStr.ÄndG) in Kraft treten. Es erweitert die Möglichkeiten der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung.
Bislang war es im Vorfeld für den Gläubiger oft schwierig zu beurteilen, ob der Schuldner liquide Mittel oder Forderungen besitzt, sodass die Einleitung der Zwangsvollstreckung Erfolg verspricht.
So kann der Gläubiger künftig zunächst den Gerichtsvollzieher mit der Aufenthaltsermittlung des Schuldners beauftragen, und im Anschluss die Erstellung eines sog. Vermögensverzeichnisses verlangen. Dieses ersetzt das bisherige Rechtsinstitut der "eidesstattlichen Versicherung". Mit Erteilung eines entsprechend formulierten Vollstreckungsauftrags ist der Schuldner verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher vollständig Auskunft über alle ihm gehörenden Vermögensgegenstände zu geben.
Ebenso werden fortan zentrale Vollstreckungsgerichte eingeführt, was die Ermittlung der Zuständigkeit maßgeblich vereinfachen wird. Auch ist die Erstreckung des elektronischen Rechtsverkehrs, wie er bislang überwiegend im Mahnverfahren Anwendung findet, für die Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses geplant.
Fazit: Wir begrüßen die Gesetzesänderung ausdrücklich und hoffen, dass sich die vollstreckungsrechtliche Ausgangslage für unsere Mandanten erheblich verbessern wird. Wir stehen Ihnen gerne als Ansprechpartner für sämtliche Arten der Zwangsvollstreckung zur Verfügung!