Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

 

Der Rat der EU-Justizminister hat am 07.06.2012 die Europäische Erbrechtsverordnung verabschiedet.  Der von der Kommission ursprünglich am 14.10.2009 veröffentlichte Vorschlag für eine Europäische Erbrechtsverordnung regelt die internationale Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und öffentlichen Dokumenten auf dem Gebiet des Erbrechts. Damit stehen tiefgreifende Änderungen im Internationalen Erbrecht, vor allem im Hinblick auf ausländisches Vermögen (insbesondere ausländische Immobilien) bevor.

 

Der Inhalt

Inhaltlich soll sich das anwendbare Erbrecht sowie auch die gerichtliche Zuständigkeit künftig grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers richten. Die Verordnung beseitigt damit die Anknüpfung des Erbstatuts an die Staatsangehörigkeit des Erblassers und sieht statt dessen eine Verweisung auf das am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers geltende Recht vor. Der Erblasser hat aber die Möglichkeit, mittels einer ausdrücklichen Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen die gesamte Erbfolge dem Recht des Staates zu unterstellen, dem er angehört.

Ebenfalls eingeführt werden soll ein „Europäisches Nachlasszeugnis“, womit Erben und Testamentsvollstrecker in allen Mitgliedstaaten, in denen die Verordnung gilt (aktuell ausgenommen sind Dänemark, Irland und Großbritannien), ihre Rechtsstellung einheitlich nachweisen.

Vorgesehen sind überdies Regelungen zur internationalen Zuständigkeit staatlicher Stellen in Erbsachen.

Die Verordnung wird im Laufe des Jahres 2015 zur Anwendung kommen. Der deutsche Text der Verordnung kann auf der Homepage des Bundesjustizministeriums eingesehen werden.

 

Unser Tipp

Die Verordnung wird Erleichterung beim Umgang mit ausländischen Immobilien wie liquiden Mitteln bringen. Bis dato wurde ein deutscher Erbschein im Ausland oftmals nicht anerkannt, es waren zeit- und kostenintensive Maßnahmen erforderlich.

Auch in gestalterischer Hinsicht eröffnet die Verordnung neue Wege, als die bis dato eingeschränkten Möglichkeiten einer Rechtswahl erweitert werden. Für im Ausland ansässige deutsche Staatsbürger beispielsweise ergeben sich hierdurch interessante Gestaltungsmöglichkeiten.

Es empfiehlt sich daher, insbesondere bei Auslandsberührung (dazu zählen zB schon Ferienhäuser oder ausländische Bankkonten) Testamente und Erbverträge auf die neue Rechtslage anzupassen. Um spätere Überraschungen zu vermeiden, empfiehlt es sich, in neu zu erstellende oder zu überarbeitende letztwillige Verfügungen eine ausdrückliche Rechtswahlerklärung aufzunehmen, wonach das (deutsche bzw. ausländische) Heimatrecht des Erblassers in Bezug auf den gesamten Nachlass für anwendbar erklärt wird. Damit ist man auf der "sicheren Seite", auf der wir unsere Mandanten gerne wägen.

Für Fragen zum nationalen und internationalen Erb- und Pflichtteilsrecht steht Ihnen RA Johannes v. Schönfeld, LL.M. als persönlicher Ansprechpartner gerne zur Verfügung!

Online-Mandatsanfrage

Hier haben Sie die Möglichkeit, einfach und flexibel zu Ihrem erbrechtlichen Anliegen mit uns Kontakt aufzunehmen. Bitte füllen Sie dazu möglichst den Fragenkatalog aus. Ihr Anliegen wird dann zusammengefasst an die Kanzlei übermittelt.

Es handelt sich hierbei um eine unverbindliche Anfrage, es entstehen keine Kosten für Sie.

ZUR ONLINE-MANDATSANFRAGE

So erreichen Sie uns

Kontaktieren Sie unsere Rechtsanwälte in der Kanzlei in München:
..............................................................................
Telefon: + 49 (0)89 / 21 555 20 90
Fax: + 49 (0)89 / 21 555 20 99
E-Mail: kanzlei (at) rvs-rechtsanwaelte.de
zur Anfahrtsbeschreibung

Wir stehen Ihnen auch an unserer Zweigstelle in Konstanz zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns:
..............................................................................
Telefon: + 49 (0)7531 / 94 53 88 4
Fax: + 49 (0)7531 / 94 54 01 6
E-Mail: kanzlei (at) rvs-rechtsanwaelte.de

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.