Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig über aktuelle Entscheidungen zum Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht sowie zum Vorsorge- und Betreuungsrecht.


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.08.2024, Az.: 14 W 44/24 (Wx)

Ein Notar, der ein Testament beurkundet hat und dieses dem Zentralen Testamentsregister melden will, kann vom Standesamt die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden ohne den Nachweis der Bevollmächtigung nicht verlangen.

Zu den einem Notar übertragenen gesetzlichen Aufgaben im Rahmen des Meldeverfahrens zur Übermittlung der Verwahrangaben im Sinne von § 78d Abs. 2 Satz 2 BNotO zählt die Übermittlung auf Grundlage der Angaben des Erblassers. Über die Befragung der Beteiligten hinausgehende Ermittlungs- oder Nachforschungspflichten hinsichtlich Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben des Erblassers treffen den Notar dabei nicht.

Aus § 2 Abs. 3 ZTRV folgt, dass es im Verantwortungsbereich des Erblassers liegt, dem beurkundenden Notar die erforderlichen Angaben zu machen. Aus § 5 Satz 1 Nr. 3 ZTRV folgt, dass auch die nachträgliche Ergänzung der zunächst nicht übermittelten Geburtenregisternummer nicht Aufgabe des beurkundenden Notars, sondern der Bundesnotarkammer als Registerbehörde ist.

Ein Notar, der beim zuständigen Standesamt nach Beurkundung eines Testaments die Vorlage einer Geburtsurkunde des Testierenden beantragt, handelt daher nicht im Rahmen der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben, sondern im privaten Interesse seines Auftraggebers. Auf das Behördenprivileg des § 65 Abs. 1 PStG kann er sich nicht berufen.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001583975/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry4?oi=fpEW3apPas&sourceP=%7B%22source%22%3A%22TL%22%2C%22position%22%3A3%2C%22sort%22%3A%22date%22%7D


FG Düsseldorf, Urteil vom 24.11.2023, Az.: 3 K 645/21 KV

Die auf einen Aufgabegewinn entfallenden Steuern unterfallen als Nachlassverwaltungsschulden und damit als Erbfallschulden dann der Beschränkung der Erbenhaftung, wenn der Lebenssachverhalt, der zum Entstehen des Aufgabegewinns führt (hier: Beendigung der Betriebsaufspaltung durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens), bereits von dem Erblasser ohne ein Zutun des Erben angelegt wird und von dem Erben nicht verhindert werden kann.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2023/3_K_645_21_KV_Urteil_20231124.html


BGH, Beschluss vom 04.09.2024, Az.: IV ZB 37/23

Eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs des § 1643 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F., § 1643 Abs. 3 Satz 1 BGB n.F. kommt für den Fall, dass ein als gewillkürter Erbe berufener Elternteil für sich im eigenen Namen und als vertretungsberechtigter Elternteil für das als Ersatzerbe eingesetzte Kind die gewillkürte Erbschaft bei werthaltigem Nachlass ausschlägt, um die gesetzliche Erbfolge zu ermöglichen und das gesetzliche Erbe für sich anzunehmen (sog. lenkende Ausschlagung), nicht in Betracht.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=139103&anz=1180&pos=208


OLG Karlsruhe, Urteil vom 01.10.2024, Az.: 14 U 144/23

Kann im Rahmen einer Verfügung von Todes wegen der Wille des Erblassers in Hinblick auf die etwaige Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft (hier: in Abgrenzung zu einem Nießbrauchsvermächtnis) nicht zweifelsfrei festgestellt werden und greifen die Auslegungsregeln der §§ 2101 ff. BGB nicht ein, so geht dies zulasten dessen, der für sich die Rechte eines Nacherben in Anspruch nimmt.

Bleibt bei der Auslegung einer Verfügung von Todes wegen zweifelhaft, ob der wirkliche Wille des Erblassers auf die Anordnung einer Vor- und Nacherbfolge oder eines Nießbrauchsvermächtnisses gerichtet war, so spricht bei der Ermittlung seines mutmaßlichen Willens der Umstand für die Anordnung eines Nießbrauchsvermächtnisses, dass hierdurch der wiederholte Anfall von Erbschaftssteuer vermieden wird (im Anschluss an Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 01.04.1960 – BReg 1 Z 81/59, nicht amtlicher Leitsatz, juris).

Konnte die zum Zeitpunkt der Testamentserstellung verwitwete und kinderlose Erblasserin ihren – unterstellten – Willen, ihr Vermögen dauerhaft in der leiblichen Familie zu halten, sowohl durch Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft als auch Zuwendung eines Nießbrauchsvermächtnisses an ihren neuen Lebenspartner erreichen, weil zu diesem Zeitpunkt die gesetzliche Erbfolge eingetreten wäre, so spricht die Jahre später erfolgte Eheschließung mit diesem Lebenspartner nicht ohne Weiteres für die Annahme einer Vor- und Nacherbschaft im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung. Ein hierauf – zum maßgeblichen Zeitpunkt der Testamentserrichtung – gerichteter hypothetischer Wille ist für den Fall nicht zu ermitteln, dass die Erblasserin zunächst nicht mit einer Eheschließung rechnete und ihr später – zum Zeitpunkt der Eheschließung – bekannt war, dass damit ein gesetzliches Ehegattenerbrecht verbunden wäre.

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001589151/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry6?oi=eeBasG3By9&sourceP=%7B%22source%22%3A%22TL%22%2C%22position%22%3A5%2C%22sort%22%3A%22date%22%7D


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.09.2024, Az.: 14 W 95/23 (Wx)

Kann im Wege der Amtsermittlung gemäß § 26 FamFG in einem Erbscheinverfahren nach Einholung eines rechtsmedizinischen Sachverständigengutachtens nicht mit der erforderlichen Sicherheit geklärt werden, dass ein Erblasser von seinem Ehegatten überlebt worden ist, greift die Vermutung des § 11 VerschG.

An den Beweis des Überlebens im Rahmen des § 1923 BGB sind strenge Anforderungen zu stellen (Anschluss OLG Hamm, Beschluss vom 12.06.1995 - 15 W 120/95, Rn. 25, juris).

https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001587748/format/xsl/part/L/anchor/resultlistentry8?oi=eeBasG3By9&sourceP=%7B%22source%22%3A%22TL%22%2C%22position%22%3A7%2C%22sort%22%3A%22date%22%7D


BGH, Beschluss vom 07.03.2024, Az.: I ZB 40/23

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=I%20ZB%2040/23&nr=137118


OLG Celle, Beschluss vom 09.01.2024, Az.: 6 W 175/23

Der u.a. für Rechtsstreitigkeiten aus dem Erbrecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle hält an seiner Rechtsprechung (Aktenzeichen: 6 U 22/20, Urteil vom 7. Januar 2021) fest, dass ein (notarielles) Testament sittenwidrig sein kann, wenn eine Berufsbetreuerin ihre gerichtlich verliehene Stellung und ihren Einfluss auf einen älteren, kranken und alleinstehenden Erblasser dazu benutzt, gezielt auf den leicht beeinflussbaren Erblasser einzuwirken und ihn dazu zu bewegen, vor einem von ihr herangezogenen Notar in ihrem Sinne letztwillig zu verfügen.

https://oberlandesgericht-celle.niedersachsen.de/startseite/aktuelles/presseinformationen/olg-celle-bestatigt-rechtsprechung-zur-sittenwidrigkeit-eines-testaments-zugunsten-einer-berufsbetreuerin-229022.html


BGH, Beschluss vom 11.10.2023, Az.: IV ZB 26/22

Der Geschäftswert für die Beurkundung eines Pflichtteilsverzichtsvertrages gegenüber dem Erstversterbenden von zwei Erblassern (hier: Kinder im Verhältnis zu ihren Eltern) bemisst sich nach dem Vermögen beider Erblasser (§ 86 Abs. 1 und 2, § 102 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 und 2, § 109 Abs. 1 GNotKG).

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=9&nr=135256&pos=276&anz=1131


OLG Celle, Beschluss vom 23.10.2023, Az.: 6 W 116/23

Die Ausnahmevorschrift des § 352a Abs. 2 Satz 2 FamFG, wonach "die Angabe der Erbteile nicht erforderlich (ist), wenn alle Antragsteller in dem Antrag auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten", findet nach ihrem Sinn und Zweck keine Anwendung, wenn der Erblasser eindeutige und zweifelsfreie Bestimmungen zu den Erbquoten getroffen hat, die ohne weiteres in den Erbscheinsantrag übernommen werden können, und kein Grund vorliegt, von der Angabe der Erbquote abzusehen.


OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.11.2023, Az.: 5 W 64/23

Ein Testamentsvollstrecker, der hinsichtlich des ihm als Vermächtnis zugewandten Grundstücks seine Eintragung im Grundbuch bewilligt, ohne dafür Sorge zu tragen, dass das einem anderen Vermächtnisnehmer zugewandte, nach dem Testament auch „möglichst erstrangig“ einzutragende Wohnrecht an der gesamten Grundstücksfläche zuvor eingetragen wurde, verstößt gegen das Gebot ordnungsgemäßer Verwaltung und ist deshalb, ungeachtet einer vom Erblasser erteilten ausdrücklichen Befreiung, am Selbstkontrahieren gehindert (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 17. Januar 2023 – 5 W 98/22, NJW-RR 2023, 1111).

Soweit ein im Grundsatz steuerpflichtiger Erwerb im Sinne des § 1 GrEStG vorliegt, ist es nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, die Entbehrlichkeit einer Unbedenklichkeitsbescheinigung durch Klärung des Vorliegens einer Steuerbefreiung zu prüfen (im Anschluss an Senat, Beschluss vom 8. Juli 2004 – 5 W 154/04, RPfleger 2005, 20).


OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.10.2023, Az.: 21 W 69/23

Einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament mit wechselbezüglicher Schlusserbeneinsetzung der Abkömmlinge kann ohne weitere Anhaltspunkte regelmäßig nicht allein im Wege der ergänzenden Auslegung entnommen werden, dass dem überlebenden Ehegatten trotz grundsätzlich bindend gewordener Einsetzung des Abkömmlings als Vollerbe die zur Einrichtung eines sogenannten Behindertentestaments erforderlichen Eingriffe (Bestellung eines Testamentsvollstreckers und Anordnung einer Vor- und Nacherbschaft) in die Rechtsstellung des Schlusserben gestattet sein sollen.

Zur Auslegung der Klausel eines gemeinschaftlichen Ehegattentestaments, wonach Teile des Immobilienvermögens eines der Ehegatten nicht von dem Testament umfasst sein sollen

SG Landshut, Beschluss vom 13.10.2023, Az.: S 1 BA 20/23 ER

Gesetzlich angeordnete Verfügungsbeschränkungen wie zB eine Testamentsvollstreckung über Gesellschaftsanteile, die ein unabänderliches Vetorecht in der Gesellschafterversammlung begründen, müssen auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung von Geschäftsführern beachtet werden, selbst wenn sie nicht im Handelsregister eingetragen wurden.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2023-N-27622?hl=true


OLG München, Beschluss vom 25.09.2023, Az.: 33 Wx 38/23

Zur Auslegung eines privatschriftlichen Testaments, das der Erblasser mehr als 10 Jahre vor seinem Tod errichtet hat und das als Erben denjenigen bestimmt, der den Erblasser „bis zu meinem Tod pflegt und betreut“ und gleichzeitig eine Person nennt, die dies gegenwärtig tut.

Ein Testament ist nichtig, wenn der Wortlaut der Verfügung so unbestimmt ist, dass die Auslegung ergebnislos bleiben muss (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 23.05.2001, 1 Z BR 10/01).

Auf einen „Mindestbedeutungsgehalt“ der vom Erblasser verwendeten Begriffe kann nur dann abgestellt werden, wenn feststeht, dass Erblasser diese in eben jenem Sinne verwendet hat. Für die Entscheidung, ob eine Person als Erbe eingesetzt werden ist oder nicht, kommt es wesentlich darauf an, wer nach dem Willen des Erblassers den Nachlass zu regeln und die Nachlassschulden zu tilgen hat, sowie darauf, ob der Bedachte unmittelbar Recht am Nachlass erwerben soll.

(redaktioneller Leitsatz)


OLG München, Beschluss vom 27.11.2023, Az.: 34 Wx 203/23

Die vor Annahme des Amtes des Testamentsvollstreckers getroffene Verfügung ist unwirksam.

Sie bedarf zur Erlangung der Wirksamkeit der Genehmigung des Verfügungsbefugten und wird nicht allein dadurch wirksam, dass der Verfügende später das Amt des Testamentsvollstreckers annimmt.

Bei einem mehraktigen Verfügungstatbestand muss der Verfügende grundsätzlich im Zeitpunkt des letzten Teilakts noch verfügungsbefugt sein.

OLG München, Beschluss vom 13.10.2023, Az.: 33 Wx 73/23 e

Wird ein privatschriftliches Testament in der Wohnung des Erblassers gefunden und kann ausgeschlossen werden, dass Dritte ungehinderten Zugriff darauf hatten, ist davon auszugehen, dass Veränderungen an der Urkunde vom Erblasser selbst vorgenommen wurden.

Ohne das Hinzutreten weiterer Umstände kann davon ausgegangen werden, dass großflächige Durchstreichungen, die sich über die gesamte Urkunde erstrecken, in Widerrufsabsicht angebracht worden sind.


BFH, Urteil vom 02.11.2023, Az.: II R 5/21

Nachträgliche Berücksichtigung von Nachlassverbindlichkeiten

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202310213/


FG Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2022, Az.: 4 K 930/19 Erb, AO

Erbschaftsteuer und Verspätungszuschlag zur Erbschaftsteuer - Zum Abzug eines Ausgleichsanspruchs des Ehegatten des Erblassers aus einer Bruchteilsgemeinschaft als Nachlassverbindlichkeit und zur Ausübung des Auswahlermessens bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/duesseldorf/j2022/4_K_930_19_Erb_AO_Urteil_20220223.html


BGH, Urteil vom 22.03.2023, Az. IV ZR 95/22

Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrages durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=133283&pos=75&anz=956


BGH, Beschluss vom 22.03.2023, Az. IV ZB 12/22

Irrt sich der eine Erbschaft Ausschlagende bei Abgabe seiner Erklärung über die an seiner Stelle in die Erbfolge eintretende Person, ist dies nur ein Irrtum über eine mittelbare Rechtsfolge der Ausschlagungserklärung aufgrund anderer rechtlicher Vorschriften. Ein solcher Motivirrtum berechtigt nicht zur Anfechtung gemäß § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=2&nr=133281&pos=72&anz=956


OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.02.2023, Az. 21 W 104/22

Pflichtteilsstrafklauseln in gemeinschaftlichen Testamenten sollen den Nachlass für den überlebenden Ehegatten möglichst ungeschmälert erhalten. Wird die Verwirkung der Pflichtteilsklausel von den Testierenden nicht nur an das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch an den Erhalt des Pflichtteils geknüpft, setzt die Verwirkung der Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus. Ohne Mittelabfluss besteht kein Sanktionierungsgrund, betonte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.

https://ordentliche-gerichtsbarkeit.hessen.de/presse/pflichtteilsstrafklausel-setzt-mittelabfluss-voraus


BGH, Beschluss vom 08.02.2023, Az. IV ZB 16/22

Ein Erbscheinsantrag ist nicht unzulässig, wenn der Antragsteller vom Gesetz geforderte Beweismittel ohne Verschulden nicht angibt. Stattdessen setzt die Pflicht des Nachlassgerichts zur Amtsermittlung gemäß § 2358 BGB a.F., § 26 FamFG ein.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=7&nr=132820&pos=214&anz=850


BGH, Beschluss vom 14.09.2022, Az. IV ZB 34/21

Das Verhältnis von postmortaler Vollmacht zu einer vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung kann nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall aufgrund einer Auslegung der Vollmachtsurkunde und der letztwilligen Verfügung unter Berücksichtigung des Erblasserwillens ermittelt werden.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=3&nr=131337&pos=15&anz=785


OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.10.2022, Az.14 U 125/21

Wenn ein durch Testament als Miterbe eingesetzter Abkömmling des Erblassers, der durch die Anordnung eines Vorausvermächtnisses beschwert ist, seinen Erbteil ausschlägt und einen Pflichtteilsanspruch geltend macht, kann die Auslegung zu dem Schluss führen, dass ein durch das Testament als Ersatzerbe des Ausschlagenden eingesetzter Abkömmling in diesem Fall nicht an die Stelle des Ausschlagenden treten soll.

Der Umstand, dass der an die Stelle des Ausschlagenden tretende Ersatzerbe im Verhältnis zu den Miterben die Pflichtteilslast zu tragen hat (§ 2320 Abs. 1 BGB), spricht nicht gegen eine solche Auslegung der Ersatzerbeneinsetzung.

(noch nicht öffentlich zugänglich)


KG Berlin, Beschluss vom 13.10.2022, Az. 1 W 268/22

Ist nach den Feststellungen des Nachlassgerichts ein von ihm ausgestelltes Testamentsvollstreckerzeugnis unrichtig geworden, weil nach Erledigung von dem Erblasser dem Testamentsvollstrecker übertragener Aufgaben nur noch eine überwachende Testamentsvollstreckung verbleibt, kann der Beschluss, mit dem das Testamentsvollstreckerzeugnis eingezogen wird, ein geeigneter Nachweis dafür sein, dass der Erbe in der Verwaltung und Verfügung über ein Grundstück durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung nicht beschränkt wird. Bei der Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung des Erben ist dann nicht zugleich ein Testamentsvollstreckervermerk einzutragen

https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/KORE271742022


OLG Oldenburg, Beschluss vom 26.09.2022, Az. 3 W 55/22

Es kann im Einzelfall dem hypothetischen Willen eines Erblassers entsprechen, dass, wenn er bei bestehender Lebenspartnerschaft an Demenz erkrankt und er infolgedessen stationär untergebracht werden muss, so dass die gelebte Partnerschaft in der bisherigen Form faktisch nicht mehr fortgeführt werden kann, er weiterhin den Lebenspartner mit seinem hälftigen Erbe auch für den Fall bedenken will, dass dieser sich nach Ausbruch der Demenzerkrankung einem neuen Lebenspartner zuwendet und diesen heiratet.

https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE272032022&st=null&showdoccase=1


OLG Karlsruhe, Beschluss vom 07.09.2022, Az. 19 W 64/21

Der Nachweis der Beendigung der Testamentsvollstreckung kann gegenüber dem Grundbuchamt auch durch eine entsprechende Bescheinigung des zuständigen Nachlassgerichts geführt werden.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=38251


OLG Frankfurt, Urteil vom 05.04.2022, Az. 10 U 200/20

Hat eine Erblasserin Wertpapiere im Wert von 780.000 € sechs Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des §2173 BGB anwendbar.

Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen Wert von 101.000€ auf, weil - nach Testamentserrichtung erfolgte - Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe mithin beweisen, dass die Erblasserin nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE220002741


OLG Nürnberg, Beschluss vom 20.06.2022, Az. 7 WF 434/22

Ein Sorgerechtsentzug für ein Erbscheinerteilungsverfahren muss dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Er ist nicht erforderlich, wenn zu erwarten ist, dass die Eltern im Interesse des Kindes handeln, und ihr Einfluss auf die Entscheidung gering ist.

https://openjur.de/u/2439260.html


Verfassungsgerichtshof Freistaat Sachsen, Beschluss vom 16.06.2022, Az. Vf. 70 IV-21

Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts vom 21. Juni 2021 richtet, ist diese unzulässig, weil ihr der Grundsatz der Subsidiarität entgegensteht.

Der in §27 Abs.2 SächsVerfGHG zum Ausdruck kommende Grundsatz der Subsidiarität verlangt von dem Beschwerdeführer, dass er alle bestehenden Möglichkeiten nutzen muss, um die behauptete Grundrechtsverletzung zu verhindern oder zu beseitigen.  Dies bedeutet, dass über das Gebot der Erschöpfung des Rechtsweges hinaus alle nach Lage der Sache zur Verfügung stehenden prozessualen Möglichkeiten ergriffen werden müssen, um die Korrektur der geltend gemachten Grundrechtsverletzung durch die Fachgerichte zu erwirken oder eine Grundrechtsverletzung zu verhindern.

Eine solche Möglichkeit besteht hier. Die Beschwerdeführerin kann ihr eigentliches Rechtsschutzziel der Feststellung als Miterbin zur Hälfte mittels der Erbenfeststellungsklage erreichen. Der Ausgang des Erbscheinsverfahrens entfaltet keine präjudizielle Wirkung im Hinblick auf den Streit um das Erbrecht zwischen den Erbprätendenten, weil dem Erbschein keine Rechtskraftwirkung zukommt und er jederzeit nach §2361 BGB eingezogen werden kann.

(Leitsatz der Redaktion)

https://www.justiz.sachsen.de/esaver/liste.php?datumvon=16.06.2022&datumbis=16.06.2022


Europäischer Gerichtshof Luxemburg, Urteil vom 02.06.2022, Az. C-617/20

Die Art.13 und 28 der Verordnung (EU) Nr.650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sind dahin auszulegen, dass eine von einem Erben vor einem Gericht des Mitgliedstaats seines gewöhnlichen Aufenthalts abgegebene Erklärung über die Ausschlagung der Erbschaft als hinsichtlich ihrer Form wirksam gilt, wenn die vor diesem Gericht geltenden Formerfordernisse eingehalten worden sind, ohne dass es für diese Wirksamkeit erforderlich wäre, dass sie die Formerfordernisse erfüllt, die nach dem auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen anzuwendenden Recht beachtet werden müssen.

https://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=260184&pageIndex=0&doclang=DE&mode=req&dir=&occ=first&part=1


BGH, Urteil vom 29.06.2022, Az. IV ZR 110/21

Die Anwendung des gemäß Art. 22 Abs. 1 EuErbVO gewählten englischen Erbrechts verstößt jedenfalls dann gegen den deutschen ordre public im Sinne von Art. 35 EuErbVO, wenn sie dazu führt, dass bei einem Sachverhalt mit hinreichend starkem Inlandsbezug kein bedarfsunabhängiger Pflichtteilsanspruch eines Kindes besteht.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=130671&pos=21&anz=840


BGH, Urteil vom 26.04.2022, Az. X ZR 3/20

Zur substantiierten Darlegung von Geschäftsunfähigkeit nach § 104 Nr. 2, § 105 Abs. 2 BGB genügt der Vortrag konkreter Anhaltspunkte, aufgrund derer die Möglichkeit der Geschäftsunfähigkeit nicht von der Hand zu weisen ist. BGB § 138 Bc.

Die Sittenwidrigkeit eines unentgeltlichen Geschäfts gemäß § 138 Abs. 1 BGB kann sich nicht nur aus Motiven des Zuwendenden ergeben, sondern auch und sogar in erster Linie aus den Motiven des Zuwendungsempfängers.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=e9350c82dc8b52a7578656923d05b81e&nr=130692&pos=0&anz=1


OLG München, Beschluss vom 03.06.2022, Az. 2 WF 232/22

Der Umstand, dass der gesetzliche Vertreter in einer Person auch die Aufgaben als Testamentsvollstrecker über den vom Minderjährigen ererbten Nachlass wahrnimmt bzw. als Miterbe in einer Erbengemeinschaft mit seinen Kinder ist erfordert ohne konkreten Anlass nicht die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2022-N-15943?hl=true


BGH, Urteil vom 01.12.2021, Az. IV ZR 189/20

Unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB ist der Erbe auch dann zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung verpflichtet, wenn die Auskunft nach § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses erteilt worden ist. Die Versicherung an Eides statt ist nicht auf die Angaben, die im Verzeichnis als solche des Erben gekennzeichnet sind, beschränkt. Hält der Erbe Ergänzungen oder Berichtigungen des notariellen Verzeichnisses für erforderlich, ist die an Eides statt zu versichernde Formel entsprechend anzupassen (vgl. § 261 Abs. 1 BGB)

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=125032&pos=188&anz=926


BGH, Beschluss vom 15.11.2021, Az. NotZ(Brfg) 3/21

 Zur Befreiung eines Notars von der Pflicht zur Verschwiegenheit durch die Aufsichtsbehörde an Stelle eines verstorbenen Beteiligten gemäß § 18 Abs. 2 Halbs. 2 BnotO.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=125729&pos=0&anz=1


OLG, Beschluss vom 23.12.2021, Az. 2 W 5/21

keine Aufklärung des Berufungsgrundes im Erbscheinsverfahren bei fehlender Relevanz für den Erbscheinsinhalt.

Der Erbscheinsantrag kann nicht mit prozessualer Bindungswirkung für das Nachlassgericht auf einen konkreten Berufungsgrund beschränkt werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Erbschaft ohne Rücksicht auf den Berufungsgrund von allen Erben angenommen wurde bzw. von keinem mehr ausgeschlagen werden kann.

Der Berufungsgrund ist bis auf den Ausnahmefall der mehrfachen Berufung nicht in den Erbschein aufzunehmen.

Der gesetzliche Inhalt des Erbscheins ist strikt dahin begrenzt, dass er das Erbrecht des berufenen Erben und etwaige Einschränkungen desselben zu bezeugen hat. Den Beteiligten steht kein Recht zu, eine Ergänzung des Erbscheins zu fordern, die über den gesetzlichen Rahmen des Erbscheins hinausgeht und an dessen Rechtswirkungen nicht Teil hat.

Das Erbscheinsverfahren dient nicht dazu, die Auseinandersetzung zwischen den Miterben zu regeln.

Schlagworte:

Beschwerde, Erbschein, Testament, Berufung, Erblasser, Feststellung, Erblasserin, FamFG, Erbfolge, Beschwerdeverfahren, Bindungswirkung, Erbrecht, Miterben, Unwirksamkeit, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, Feststellung des Erbrechts, Annahme der Erbschaft

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-40765


OLG Braunschweig, Beschluss vom 17.12.2021, Az. 3 W 48/21

Für die Feststellung des Fiskuserbrechts gemäß § 1964 BGB ist beim Nachlassgericht funktionell grundsätzlich der Rechtspfleger zuständig; der landesrechtliche Richtervorbehalt des § 14 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 Nr. 4 ZustVO-Justiz umfasst das Feststellungsverfahren auch dann nicht, wenn Einwände gegen die Feststellung erhoben worden sind.

Eine Fiskuserbschaft kommt neben Erben dritter Ordnung nicht in Betracht; ist die ganze Linie eines Großelternpaares weggefallen, tritt gemäß § 1926 Abs. 4 BGB die Linie des anderen Großelternpaares an ihre Stelle, nicht der Fiskus.

Ein Abvermerk der Geschäftsstelle stellt keine Aufgabe zur Post im Sinne von § 15 Abs. 2 FamFG dar.

https://openjur.de/u/2382215.html


OLG Nürnberg, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 1 W 3870/21

Das Nachlassgericht ist außerhalb eines Erbscheinverfahrens auch im Rahmen der ihm nach dem bayerischen Landesrecht (Artikel 37 BayAGGVG) obliegenden Erbenermittlungspflicht mangels einer hierfür erforderlichen Rechtsgrundlage nicht befugt, über die Wirksamkeit einer Ausschlagung der Erbschaft oder einer Anfechtung deren Annahme durch einen förmlichen Feststellungsbeschluss zu entscheiden.

Gegen einen gleichwohl ergangenen Feststellungsbeschluss des Nachlassgerichts ist die befristete Beschwerde (§§ 58 ff. FamFG) statthaft; sie führt zur Aufhebung eines solchen Beschlusses.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-39852


OLG Saarland, Beschluss vom 03.11.2021, Az. 5 W 58/21

Beschränkt sich der Vortrag eines Miterben auf den rechtlichen Hinweis, dass zur Klärung von Ausgleichspflichten nach § 2055 ff. BGB ein umfassendes Einsichtsrecht in das Grundbuch auch von früheren Immobilien des Erblassers bestehe, reicht dies zur Darlegung eines berechtigten Interesses an der begehrten Einsicht nicht aus.

https://recht.saarland.de/bssl/document/KORE239612021


OLG München, Beschluss vom 01.12.2021, Az. 31 Wx 314/19

Zur Auslegung der von den Ehegatten - neben ihrer letztwilligen Verfügung der gegenseitigen Einsetzung als Alleinerben - verwendeten Klausel „Bei einem gemeinsamen Tode z.B. Unfall fällt der gesamte Nachlass an unsere Nichte…“. (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

Eine solche Formulierung kann im Einzelfall auch die Auslegung ergeben, dass die Ehegatten nicht nur den Fall des gleichzeitigen Todes geregelt wissen wollten, sondern auch ein zeitliches Nacheinanderversterben unter der Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Vorversterbenden nicht mehr in der Lage ist, eine (weitere) letztwillige Verfügung von Todes wegen zu errichten (vgl. bereits OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

Eine Hinderung des überlebenden Ehegatten an der Errichtung einer (weiteren) letztwilligen Verfügung von Todes wegen kann auch darin liegen, dass er aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, eine letztwillige Verfügung zu treffen (im Anschluss an OLG München Beschluss vom 13.8.2018 – 31 Wx 49/17).

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-36893


LG Darmstadt, Urteil vom 26.04.2021, Az. 7 O 161/20

Zur Annahme von grob fahrlässiger Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten

Grob fahrlässige Unkenntnis des Pflichtteilsberechtigten von dem Pflichtteilsanspruch ist jedenfalls acht Monate nach Kenntniserlangung vom Ableben des Erblassers anzunehmen.

Urteil ist rechtskräftig; Prozesskostenhilfegesuch für Berufung wurde zurückgewiesen durch Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 30. Juni 2021 zu Az. 12 U 109/21

https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE210001900


BGH, Beschluss vom 10.11.2021, Az. IV ZB 30/20

Zur Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung, wenn die Erben in einem eigenhändigen Testament erst durch Bezugnahme auf eine nicht die Testamentsform wahrende Anlage individualisierbar bestimmt werden.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=125603&pos=184&anz=824


BFH, Urteil vom 06.05.2021, Az. II R 46/19

Erwirbt ein Steuerpflichtiger von Todes wegen eine Wohnung, die an seine selbst genutzte Wohnung angrenzt, kann dieser Erwerb als Familienheim steuerbegünstigt sein, wenn die hinzuerworbene Wohnung unverzüglich zur Selbstnutzung bestimmt ist.

Der wegen der Beseitigung eines gravierenden Mangels eintretende Zeitverzug steht der unverzüglichen Selbstnutzung nicht entgegen, wenn der Erwerber den Baufortschritt angemessen fördert.

https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202110222/

 


BGH, Urteil vom 29.09.2021, Az. IV ZR 328/20

Dem Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Wertermittlung gemäß § 2314 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB steht nicht der Umstand entgegen, dass der Nachlassgegenstand vom Erben nach dem Erbfall veräußert wurde

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=IV%20ZR%20328/20&nr=123025


OLG Bremen, Beschluss vom 20.09.2021, Az. 5 W 14/21

Verwahrung von sogenanntem Verfügungsgeld durch einen Rechtsanwalt als Nachlasspfleger auf einem Unterkonto seines Geschäftskontos

Die Verwahrung von sog. Verfügungsgeld (§ 1806 2. Hs. BGB) durch einen Nachlasspfleger kann entweder in bar oder auf einem Girokonto des Nachlasses erfolgen.

Eine Verwahrung des Verfügungsgeldes auf einem Unterkonto des Geschäftskontos eines Rechtsanwalts, der das Amt des Nachlasspflegers ausübt, ist nicht nur dann wegen Verstoßes gegen das Trennungsprinzip (§ 1805 Abs. 1 BGB) unzulässig, wenn auf diesem Konto noch Verfügungsgelder anderer Pflegschaften verwahrt werden, sondern auch, wenn es sich um ein gesondertes, für diese Nachlasspflegschaft eingerichtetes Unterkonto handelt

https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche-2337?

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OLG Bremen, Beschluss vom 14.09.2021, Az. 5 W 27/21

 Im Verfahren auf Erteilung eines Erbscheins kann sich der Antragsteller vertreten lassen. Hierfür ist eine schriftliche Vollmacht ausreichend.

Die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gem. 352 Abs. 3 S. 3 FamFG kann bei einem nicht geschäftsfähigen Antragsteller durch einen Vorsorgebevollmächtigten erfolgen (im Anschluss an OLG Celle, Beschl. v. 20.06.2018, 6 W 78/18; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.04.2018, 25 Wx 68/17.

https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche-2337?

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OLG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.09.2021, Az. 2 Wx 49/21

Nachweis der Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein europäisches Nachlasszeugnis, ersatzweise durch eine öffentliche Urkunde, nicht aber durch ein privates, eigenhändiges Testament.

https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/jportal/portal/t/2o3m/page/bsshoprod.psml

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OLG München, Beschluss vom 05.07.2021, Az. 33 U 7071/20

Die Relativität von Prozessrechtsverhältnissen beschränkt bei Klagen, die auf Feststellung des Erbrechts gerichtet sind, nicht den Prüfungsumfang des Gerichts hinsichtlich der Auslegung von Verfügungen von Todes wegen. Verfügungen des Erblassers dürfen auch dann der Entscheidung zugrunde gelegt werden, wenn sie das konkrete Prozessrechtsverhältnis nur mittelbar betreffen.

Deshalb bleibt eine auf Feststellung des Erbrechts gerichtete Feststellungsklage auch dann erfolglos, wenn ein Dritter, der nicht am Rechtsstreit beteiligt ist, zweifelsfrei Erbe geworden ist.

Wird über die positive Feststellung der eigenen Erbenstellung hinaus die Feststellung beantragt, die beklagte Partei sei nicht Erbe geworden, besteht für eine solche Klage kein Feststellungsinteresse.

Geht es um die Frage, ob eine Ersatzerbeneinsetzung gegen § 14 HeimG verstößt, setzt ein Verstoß voraus, dass zwischen dem Testierenden und dem Ersatzerben Einvernehmen im Hinblick auf die Zuwendung vorliegt (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 13. September 2000 - 1Z BR 68/00, BayObLG FamRZ 2001, 1170 und KG, Beschluss vom14. Mai 1998 - 1 W 3540/97, ZEV 1998, 437).

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2021-N-22369?hl=true


OLG Bremen, Beschluss vom 08.09.2021, Az. 5 AR 3/21

Zuständiges Gericht im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft bei Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken

Im Verfahren auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Genehmigung einer abweichenden Verwertung von Nachlassgegenständen im Zuge der Auseinandersetzung einer Miterbengemeinschaft kann im Einzelfall entgegen § 411 Abs. 4 FamFG das Gericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers zuständig sein, auch wenn sich in dessen Bezirk keine Nachlassgegenstände befinden.

Das kann jedenfalls wegen einer Gesetzeslücke dann geboten sein, wenn sich die Nachlassgegenstände in unterschiedlichen Gerichtsbezirken und insbesondere im Ausland befinden.

https://www.oberlandesgericht.bremen.de/entscheidungen/entscheidungssuche-2337?ges%5Baktenzeichen%5D=5+AR+3%2F21&ges%5Bbeginn%5D=&ges%5Bbegriff%5D=&ges%5Bende%5D=&ges%5Bext%5D=&ges%5Bnormen%5D=&submit=Suche+starten


OLG Koblenz, Beschluss vom 25.03.2021, Az. 12 U 1546/20

Abgrenzung wischen Totenfürsorgerecht und Dauergrabpflegevertrag

https://openjur.de/u/2362501.html


 

BGH, Urteil vom 10.11.2020, Az. VI ZR 285/19

Zur Auslegung einer Verjährungsverzichtserklärung

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird durch einen vom Schuldner erklärten befristeten Verjährungsverzicht der Ablauf der Verjährung nicht beeinflusst; die Verjährungsvollendung wird nicht hinausgeschoben. Der Verjährungsverzicht hat regelmäßig nur zum Inhalt, dass die Befugnis des Schuldners, die Einrede der Verjährung zu erheben, bis zum Ende des vereinbarten Zeitraums ausgeschlossen wird (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, NJW 2014, 2267 Rn. 18 f.; Urteile vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, NJW 2009, 1598 Rn. 22; vom 1. Oktober 2020 - IX ZR 247/19, juris Rn. 39). Der Verzicht soll den Gläubiger von der Notwendigkeit der alsbaldigen gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs entheben (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Erhebt der Gläubiger nicht innerhalb der Frist Klage (wobei Einreichung der Klage mit Zustellung "demnächst" genügt, § 167 ZPO analog), kann sich der Schuldner direkt nach Ablauf der Frist wieder auf Verjährung berufen und damit die Leistung verweigern (BGH, Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 32/08, aaO Rn. 22). Erhebt der Gläubiger dagegen die Klage vor Ablauf der Frist, bleibt der Verzicht auch nach Fristablauf wirksam (BGH, Beschluss vom 7. Mai 2014 - XII ZB 141/13, aaO Rn. 19). Die Klageerhebung innerhalb der Verzichtsfrist hindert den Schuldner demnach auch über die Frist hinaus an der Erhebung der Verjährungseinrede.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=112547&pos=0&anz=1


BGH, Beschluss vom 04.11.2020, Az. VI ZB 69/18

Vollstreckbare Ausfertigung für den Miterben

Der Miterbe, der allein oder zusammen mit weiteren Miterben Titelgläubiger (hier: in einem Zuschlagsbeschluss) eines zum Nachlass gehörenden Anspruchs ist, kann die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung des Titels verlangen.

Dieser Miterbe kann eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels verlangen, die nur ihn als Vollstreckungsgläubiger ausweist.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&nr=112553&pos=0&anz=1


BGH, Urteil vom 21.10.2020, Az. VIII ZR 261/18

Durch den zugunsten des Beklagten erfolgten Ausspruch des Vorbehalts der be-schränkten Erbenhaftung nach §780 Abs.1 ZPO ist der Kläger regelmäßig be-schwert (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 13.Juli 1989 -IXZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226 unter II 2).

Denn ein solcher Vorbehalt ist zugleich mit der Feststellung verbunden, dass das Gericht vom Vorliegen einer reinen Nachlassverbindlichkeit (§1967 BGB) ausgeht, wodurch im Falle der Rechtskraft des den Vorbehalt aussprechenden Ur-teils das nachfolgende Gericht bei Erhebung einer -auf diesen Vorbehalt gestützten -Vollstreckungsabwehrklage des Beklagten an diese Beurteilung gebunden (sogenannte Präjudizialität) und der Kläger mit (erneuten) Einwänden gegen die Einordnung der Schuld als reine Nachlassverbindlichkeit ausgeschlossen (soge-nannte Tatsachenpräklusion) wäre.

https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=c59bd946038219166b191d71d8d5e0bc&nr=112376&pos=0&anz=1


OLG Celle, Urteil vom 29.10.2020, Az. 6 U 34/20

Auskunftspflicht des Erben gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten: Anforderungen an die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses durch einen Notar

Bei der Aufnahme eines notariellen Verzeichnisses über den Nachlass steht der Umfang der Ermittlungen über den Nachlassbestand nicht allein im Ermessen des Notars; vielmehr hat der Notar diejenigen Nachforschungen anzustellen, die ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde.

https://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE233412020&st=null&showdoccase=1

 


OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 3 W 19/20OLG Braunschweig, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 3 W 19/20
Gründung einer Stiftung von Todes Wegen
Ein Nachlasspfleger – dessen Wirkungskreis die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses umfasst – ist nicht beschwerdebefugt gegen Beschlüsse, die im Erbscheinsverfahren desjenigen Erblassers ergehen, für dessen unbekannte Erben er bestellt ist (Anschluss an BayObLG, Beschluss vom 17. August 1990 – BReg. 1a Z 36/89 –, BeckRS 2010, 27258).Eine Stiftung erlangt erst durch die Anerkennung durch die Stiftungsbehörde Rechtsfähigkeit. Vor der Bekanntgabe der Anerkennung kann der später einzusetzende Stiftungsvorstand keine Rechtshandlungen vor-nehmen, die Wirkung für oder gegen die Stiftung entfalten; eine Vor-Stiftung ähnlich der Vor-GmbH oder dem Vor-Verein existiert nicht (An-schluss an BFH, Urteil vom 11. Dezember 2015 – X R 36/11 –, DStRE 2015, S. 715 [719 ff. Rn. 54 ff.]). Dies gilt auch für eine Stiftung von Todes wegen, so dass die Ernennung eines Testamentsvollstreckers den allgemein üblichen Weg zur Gründung einer Stiftung von Todes wegen dar-stellt.Einer vom Erblasser zum Testamentsvollstrecker ernannten Person, die Vermögensdelikte in erheblichem Umfang zum Nachteil des Nachlasses begangen hat, ist vom Nachlassgericht kein Testamentsvollstreckerzeugnis zu erteilen, da bereits ein wichtiger Grund nach § 2227 BGB für die Entlassung besteht.
http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE222422020&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint



OLG München, Beschluss vom 18.06.2020, Az. 31 Wx 553/19
Hat das Nachlassgericht bereits einen Erbschein erteilt, schließt dies in der Regel aus, dass die Erben „unbekannt“ sind. Die Bestellung eines Nachlasspflegers kommt dann regelmäßig nicht in Betracht.Etwas anderes kann dann gelten, wenn dem Nachlassgericht ein wohlbegründeter Antrag auf Einziehung des Erbscheins vorliegt (Fortführung BayObLG, Bes. v. 18. Oktober 1960 - BReg 1Z 36/60, BayObLGZ 1960, 405).Vor der Bestellung eines Nachlasspflegers hat das Nachlassgericht in einem solchen Falle als Vorfrage zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins vorliegen.Für diese Vorprüfung bleibt auch dann der Rechtspfleger zuständig, wenn für das Einziehungsverfahren der Richter zuständig ist.

 



OLG Düsseldorf, Beschluss vom 02.06.2020, Az. I-3 Wx 79/20
Wirksamkeitsprüfung für ein handschriftliches Einzeltestament eines Ehegatten im Erbscheinerteilungsverfahren: Bindungswirkung einer wechselseitigen Einsetzung zu Alleinerben in einem notariellen Erbvertrag der Ehegatten mit einem Änderungsvorbehalt; Voraussetzung der Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens
Haben die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann in einem notariellen Erbvertrag einander wechselseitig zu Alleinerben eingesetzt, den aus erster Ehe stammenden Sohn des vorverstorbenen Ehemannes zum Alleinerben des Zuletztversterbenden bestimmt und festgehalten, dass sämtliche Bestimmungen des Erbvertrages bindend sein sollen, im Falle des Überlebens der Ehefrau die Bindungswirkung jedoch entfalle, wenn der Sohn oder einer seiner Nachkommen von ihr den Pflichtteil verlange, so stellt sich letztere Regelung als Bedingung für einen zugunsten der Erblasserin bestehenden Änderungsvorbehalt dar (hier: mit der Folge, dass sich die testamentarische Einsetzung ihrer Nichte zur Alleinerbin in Ermangelung eines nachgewiesenen Pflichtteilsverlangens als unwirksam erweist).(Rn.12)Die Einholung eines schriftvergleichenden Gutachtens zu der Frage der Echtheit der Unterschrift des Erblassers auf einer relevanten Erklärung kommt unter Beachtung des Grundsatzes zur Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Betracht, wenn das Gericht - wie hier nicht der Fall - selbst Auffälligkeiten in Bezug auf die Echtheit einer Unterschrift (z.B. Abweichungen von Vergleichsunterschriften) feststellt.(Rn.14)
https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/duesseldorf/j2020/3_Wx_79_20_Beschluss_20200602.html


 

OLG Köln, Beschluss vom 22.04.2020, Az. 2 Wx 84/20

Das zerrissene Testament - Wer wird Erbe, wenn nur eines von zwei Originalen vernichtet wird?

Existieren zwei Originale eines Testaments, genügt die Vernichtung nur eines der beiden Dokumente, wenn der Aufhebungswille der Erblasserin feststeht. Das hat der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln mit Beschluss vom 22.04.2020 entschieden.

https://www.justiz.nrw.de/JM/Presse/presse_weitere/PresseOLGs/26_05_2020_/index.php


 

BFH, Urteil vom 06.11.2019, II R 29/16

Abzug vergeblicher Rechtsverfolgungskosten als Nachlassverbindlichkeit

Kosten eines Zivilprozesses, in dem ein Erbe vermeintliche zum Nachlass gehörende Ansprüche des Erblassers geltend gemacht hat, sind als Nachlassregelungskosten gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 1 ErbStG abzugsfähig. § 10 Abs. 6 Satz 1 ErbStG steht dem Abzug nicht entgegen.

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

 


 

BFH, Urteil vom 22.01.2020, II R 41/17

Pflegekosten für die Grabstätte Dritter als Nachlassverbindlichkeiten

Aufwendungen für die Pflege einer Wahlgrabstätte, in der nicht der Erblasser, sondern dritte Personen bestattet sind, sind als Nachlassverbindlichkeiten abzugsfähig, wenn sich bereits der Erblasser für die Dauer des Nutzungsrechts zur Pflege verpflichtet hatte und diese Pflicht auf den Erben übergegangen ist.

Abzugsfähig sind die am Bestattungsort üblichen Grabpflegekosten für die Laufzeit des Grabnutzungsrechts. Maßgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des Todes des Erblassers.

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

 


 

OLG Brauschweig, Beschluss vom 20.04.2020, Az. 3 W 37/20

Nachlasspflegschaft: Keine generelle Pflicht zur Umschichtung von nicht mündelsicheren Kapitalanlagen (hier: Aktien)

Im Rahmen einer Nachlasspflegschaft gibt es auch für Aktien-vermögen keine generelle Pflicht zur Umschichtung in eine mündelsichere Anlage. Der Nachlasspfleger hat vielmehr im Einzelfall unter Würdigung aller Vermögenspositionen im Rahmen pflicht-gemäßen Ermessens zu entscheiden, inwieweit im Hinblick auf die nach Kapitalanlagekriterien zu ermittelnden Risiken eine Fort-führung des Aktieninvestments vertretbar erscheint (im An-schluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.02.2019 - I-3 Wx 8/19 -; OLG Hamm, Beschluss vom 07.04.2017 - 15 W 136/17).

Auch die durch die Corona-Krise verursachten Verwerfungen auf dem Kapitalmarkt dürften keinen Anlass geben, ein Aktiendepot insgesamt aufzulösen. Inwieweit es geboten sein könnte, Teile des Depots zu verkaufen oder umzuschichten, dürfte nur - ggf. mit Hilfe fachkundiger Beratung - für jede Aktienposition gesondert entschieden werden können.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE214312020&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 


 

OLG München, Beschluss vom 10.04.2020, Az. 13 Wx 354/17

Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein

Der Widerruf des Verzichts auf Aufnahme der Erbquoten in den Erbschein ist nur bis zur Erteilung des Erbscheins möglich.

Notarielle Urkunden sind nicht schon vor Leistung der Unterschriften zu heften. Es genügt, wenn dies nach Abschluss der Niederschrift erfolgt.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2020-N-6568?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

 


 

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.02.2020, Az. 5 W 8/20

Besteht nach der Entlassung des vom Erblasser eingesetzten Testamentsvollstreckers zwischen den beteiligten Erben Streit darüber, ob das Amt des Testamentsvollstreckers erloschen oder die Testamentsvollstreckung durch Erledigung der dem Testamentsvollstrecker zugewiesenen Aufgaben beendet ist, so hat hierüber zwar grundsätzlich das Prozessgericht zu entscheiden. Das Nachlassgericht hat sich jedoch mit einem solchen Streit dann als Vorfrage zu befassen, wenn die Fortdauer des Amtes Voraussetzung für eine im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu treffende Entscheidung ist – hier: Entscheidung über die Einsetzung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht.

kein Link möglich

 


 

BGH, Beschluss vom 18.03.2020, Az. XII ZB 474/19

Gegen eine Entscheidung, mit der eine nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 BGB erforderliche betreuungsgerichtliche Genehmigung versagt wird, kann der Betreuer nur im Namen des Betroffenen, nicht aber im eigenen Namen Beschwerde einlegen.

Das Verfahren über die Erteilung der nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1822 Nr. 2 BGB erforderlichen betreuungsgerichtlichen Genehmigung für die Anfechtung einer Erbschaftsannahme oder einer Erbschaftsausschlagung gehört nicht zu den Verfahren, auf die sich der Anwendungsbereich des § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG erstreckt (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. Juli 2015 - XII ZB 292/14 - FamRZ 2015, 1701).

In einem Betreuungsverfahren ist Voraussetzung für die Zustellungspflicht nach § 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG, dass ein dem Beschluss nicht entsprechender Wille eines Beteiligten im Verfahren für das Gericht erkennbar geworden ist. Ausreichend ist, wenn sich ein entsprechender Wille durch sonstige Äußerungen des Beteiligten oder durch dessen Verhalten im Verfahren erkennen lässt. Bloßes Schweigen auf das Vorbringen eines anderen Beteiligten oder auf eine Äußerung des Gerichts sowie der mutmaßliche Wille eines Beteiligten genügen hierfür nicht (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. März 2017 - XII ZB 51/16 - FamRZ 2017, 1151).

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=XII%20ZB%20474/19&nr=105789

 


 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.03.2020, Az. 3 W 27/20

Der Erblasser hatte keinen Antrag auf Aufhebung der Ehe gestellt. Hat aber der Erblasser trotz Aufhebungsgrund keinen Aufhebungsgrund rechtshängig gemacht, so behält der überlebende Ehegatte sein gesetzliches Erbrecht. Hiervon macht nur § 1318 Abs. 5 BGB eine Ausnahme. Nach dieser Vorschrift findet § 1931 zugunsten eines Ehegatten, der bei Verstoß gegen die §§ 1304, 1306, 1307 oder 1311 oder im Fall des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 die Aufhebbarkeit der Ehe bei der Eheschließung gekannt hat, keine Anwendung. Kannte also der überlebende Ehegatte die Aufhebbarkeit seiner Ehe wegen Geschäftsunfähigkeit, Bigamie, Verwandtschaft, Formverstoßes oder Geistesstörung bereits bei Eheschließung, hat er kein gesetzliches Erbrecht. Die (potentielle) Aufhebbarkeit nach § 1314 Nr. 5 (Scheinehe) fällt dagegen nicht unter § 1318 Abs. 5 BGB.

Hier geht es zur Entscheidung im Wortlaut.

 


 

OLG Frankfurt, Urteil vom 07.02.2020, Az. 13 U 31/18

Ausgleichsforderung des Miterben gegen den Nachlass für Pflegeleistungen

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200000464

 


 

OLG Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2020, Az. 3 W 137/19

Gemäß § 1960 BGB kann das Nachlassgericht dem unbekannten Erben einen Nachlasspfleger bestellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht. Dabei ist die Frage, ob der Erbe „unbekannt” ist und ob ein Sicherungsbedürfnis besteht, vom Standpunkt des Nachlassgerichts bzw. des im Beschwerdeverfahren an seine Stelle getretenen Beschwerdegerichts aus zu beurteilen, wobei der Kenntnisstand im Zeitpunkt der Entscheidung über die Sicherungsmaßnahme maßgebend ist. Dabei ist allgemein anerkannt, dass der Erbe auch dann unbekannt ist, wenn mehrere Erben in Betracht kommen und sich der Tatrichter nicht ohne weitere Ermittlungen davon überzeugen kann, wer Erbe ist, weil Streit über die Testierfähigkeit des Erblassers und damit über die Gültigkeit einer letztwilligen Verfügung besteht.

Hier geht es zur Entscheidung im Wortlaut.

 


BFH, Urteil vom 11.07.2019, Az. II R 38/16

Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt.

https://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen/entscheidungen-online

 


 

 

OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019, Az. 16 U 59/19

Für die aus § 2211 BGB folgende allgemeine Verfügungsbeschränkung des Erben bei Anordnung von Testamentsvollstreckung ist nämlich allgemein anerkannt, dass die Verfügungsbefugnis des Erben bereits vom Erbfall an entfällt und nicht erst mit Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker. Nichts anderes kann aber für die durch § 2212 BGB angeordnete alleinige Prozessführungsbefugnis des Testamentsvollstreckers gelten.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/16_U_59_19_Urteil_20191030.html

 


BGH, Urteil vom 22.10.2019, Az. X ZR 48/17

Der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks bedarf keiner umfassenden rechtlichen Begründung. Die Erklärung muss den zugrundeliegenden Sachverhalt allenfalls so weit darstellen, dass der Beschenkte ihn von anderen Geschehnissen unterscheiden, die Einhaltung der der in § 532 BGB vorgesehenen Jahresfrist beurteilen und im Umkehrschluss erkennen kann, welche gegebenenfalls anderen Vorfälle der Schenker nicht zum Anlass für die Erklärung des Widerrufs genommen hat.

Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann.

Die Prüfung der subjektiven Seite setzt dabei in der Regel auch eine Auseinandersetzung mit den emotionalen Aspekten des dem Widerruf zugrunde liegenden Geschehens voraus. Hierfür kann auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sich sein Verhalten als geplantes, wiederholt auftretendes, von einer grundlegenden Antipathie geprägtes Vorgehen darstellt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=101978&pos=186&anz=515

 


OLG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.08.2019, Az. 12 Wx 31/19

Fehlen dem Grundbuchamt Aufklärungsmöglichkeiten, ob das Testament eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnet, kann es die Vorlage eines Erbscheins verlangen.

http://www.landesrecht.sachsen-anhalt.de/jportal/portal/t/buq/page/bssahprod.psml?doc.hl=1&doc.id=KORE406412019&showdoccase=1&doc.part=L&paramfromHL=true

 


BGH, Urteil vom 13.11.2019, Az. IV ZR 317/17

Auch im Falle einer postmortalen Vaterschaftsfeststellung verjährt der einem pflichtteilsberechtigten Abkömmling gemäß § 2329 BGB gegen den Beschenkten zustehende Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2332 Abs. 2 BGB a.F. in drei Jahren von dem Eintritt des Erbfalles an.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=6&nr=101906&pos=201&anz=515

 


OLG Karlsruhe, Urteil vom 20.12.2019, Az. 14 U 99/17

Besteht die Amtspflichtverletzung des Notars darin, dass er entgegen § 24 BeurkG keine Verständigungsperson beigezogen hat und das Testament deshalb formunwirksam ist, muss der nach dem Testament Begünstigte für einen Schadensersatzanspruch im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität gemäß § 287 ZPO nachweisen, dass er ohne die Pflichtverletzung Erbe geworden wäre. Dies beinhaltet den Nachweis, dass eine Verständigungsperson zur Verfügung gestanden hätte, dass ein pflichtgemäß handelnder Notar mit dieser ein Testament errichtet hätte, in dem der Begünstigte als Erbe eingesetzt worden wäre und dass die sonst in Frage kommenden Erben dieses Testament nicht erfolgreich angegriffen hätten. Soweit es dabei um die Testierunfähigkeit geht, muss der Notar oder sein Dienstherr eine solche nachweisen.

Auch bei einem Testament mit einem einfachen Inhalt – wie z.B. die Einsetzung eines Alleinerben – muss der Erblasser in der Lage sein, den Inhalt des Testaments von sich aus zu bestimmen und seinen Willen auszudrücken. Der Erblasser muss nach eigenem Urteil und frei von Einflüssen interessierter Dritter handeln können. Zur Testierfähigkeit reicht eine nur allgemeine Vorstellung von der Tatsache der Errichtung eines Testaments und von dessen Inhalt nicht aus. Der Erblasser muss eine konkrete Vorstellung seines letzten Willens haben und in der Lage sein, sich über die Tragweite seiner Anordnung und ihre Auswirkungen auf die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen ein klares Urteil zu bilden. Der Erblasser muss sich an Sachverhalte erinnern können, er muss Informationen aufnehmen, Zusammenhänge erfassen und Abwägungen vornehmen können.

 


LG Memmingen, Urteil vom 28.10.2019, Az. 22 O 257/19

Bankenhaftung: Schadensersatzanspruch eines Bevollmächtigten gegen die kontoführende Bank des Erblassers bei verspäteter Befolgung einer Zahlungsanweisung

Ist die kontoführende Bank des Erblassers ohne Nachweis der Erbenstellung bereits aufgrund einer bestehenden Kontovollmacht und einer Vorsorgevollmacht verpflichtet, einer Zahlungsanweisung des Bevollmächtigten Folge zu leisten, so hat sie den ihm als Alleinerben infolge einer verspäteten Auszahlung entstandenen Verzugsschaden zu ersetzen.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-26944?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1

 


BFH, Beschluss vom 29.08.2019, Az. II B 79/18

NV: Eine analoge Anwendung der §§ 13a und 13b ErbStG auf den im Privatvermögen des Erblassers gehaltenen, ererbten Mietwohnbestand scheidet mangels Regelungslücke aus. Der Gesetzgeber hat mit der abgestuften Ausgestaltung der unterschiedlichen Begünstigungen für ererbtes Vermögen unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er ererbte Mietwohngrundstücke im Privatvermögen in deutlich geringerem Maße begünstigen will als ererbte, im Betriebsvermögen gehaltene Mietgrundstücke, die die Voraussetzungen des § 13b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. d ErbStG erfüllen.

NV: Die Differenzierung zwischen verschiedenen Begünstigungsregelungen von Mietwohngrundstücken in den Vermögensarten Betriebs- und Privatvermögen ist trotz der enormen Ungleichbehandlung verfassungskonform.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=42941

 


OLG Braunschweig, Beschluss vom 23.10.2019, Az. 1 W 26/19

Richtet sich der Auseinandersetzungsanspruch gemäß § 2042 BGB gegen einen Nachlass, kann zu dessen Geltendmachung gemäß § 1961 BGB ein Nachlasspfleger zu bestellen sein; dies kann etwa dann der Fall sein, wenn ein Mitglied einer Erbengemeinschaft verstirbt und dessen Erben unbekannt sind (Anschluss an KG, Beschluss vom 3. Oktober 1980 – 1 W 3322/80 –, OLGZ 1981, S. 151 [153]; OLG Hamm, Beschluss vom 10. Oktober 2015 – 15 W 466/15 –, juris, Rn. 2).

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE233282019&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


 

 

OLG Celle, Beschluss vom 12.09.2019, Az. 6 AR 1/19

Unter dem „gewöhnlichen Aufenthalt“ ist der tatsächliche Lebensmittelpunkt einer natürlichen Person zu verstehen, der mittels einer Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in der Zeit vor seinem Tod und zum Zeitpunkt des Todes festzustellen ist. Eine Mindestdauer des Aufenthalts ist nicht erforderlich, jedenfalls kann auch ein Zeitraum von nur einigen Wochen ausreichend sein, einen „gewöhnlichen Aufenthalt“ zu begründen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Ortswechsel dazu dient, sich in ein Pflegeheim zu begeben und mit einer Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort nicht gerechnet wird. Die Geschäftsfähigkeit eines Erblassers ist im Verfahren der Zuständigkeitsbestimmung nicht zu klären. § 8 BGB, wonach derjenige, der geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben kann, ist nicht (mehr) anwendbar. § 343 FamFG a.F. stellte noch auf den Wohnsitz ab, die Neufassung der Vorschrift hingegen „nur“ auf den „gewöhnlichen Aufenthalt“.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE234112019&st=ent&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint


 

 

OLG München, Beschluss vom 12.11.2019, Az. 31 Wx 183/19

Bedenken die Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament die gemeinsamen Kinder als Schlusserben und fehlt eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten für den ersten Erbfall, bildet die Verwendung der Begriffe „nach unserem Tod“ und „wir“ keine hinreichende Andeutung für einen entsprechenden Willen der Ehegatten für eine Erbeinsetzung des überlebenden Ehegatten (Anschluss an BGHZ 80, 242; OLG München FG Prax 2013, 72).

Das Nachlassgericht kann einen entsprechenden Willen der Ehegatten bei der Errichtung der Verfügung unterstellen, ohne diesen zuvor im Wege der Beweisaufnahme zu ermitteln, wenn es für den unterstellten Willen im Testament keine hinreichende Andeutung zu erkennen vermag (Anschluss an BGH NJW 2019, 2317 (2319).

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-27683?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


 

 

BFH, Urteil vom 11.07.2019, Az. II R 38/16 - Eigentumsaufgabe lässt das Familienheimprivileg trotz vorbehaltenem Nießbrauch entfallen!

Die Erbschaftsteuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner entfällt rückwirkend, wenn der Erwerber das Eigentum an dem Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb auf einen Dritten überträgt. Das gilt auch dann, wenn er die Selbstnutzung zu Wohnzwecken aufgrund eines lebenslangen Nießbrauchs fortsetzt, wie der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.07.2019 - II R 38/16 entschieden hat.

Nach dem Tod ihres Ehemannes hatte die Klägerin das gemeinsam bewohnte Einfamilienhaus geerbt und war darin wohnen geblieben. Anderthalb Jahre nach dem Erbfall schenkte sie das Haus ihrer Tochter. Sie behielt sich einen lebenslangen Nießbrauch vor und zog nicht aus. Das Finanzamt gewährte die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) rückwirkend nicht mehr, weil die Klägerin das Familienheim verschenkt hatte.

Steuerfrei ist nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen der Erwerb des Eigentums oder Miteigentums an einem sog. Familienheim von Todes wegen durch den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner. Familienheim ist ein bebautes Grundstück, auf dem der Erblasser bis zum Erbfall eine Wohnung oder ein Haus zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat. Beim Erwerber muss die Immobilie unverzüglich "zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" bestimmt sein. Aufgrund eines sog. Nachversteuerungstatbestands entfällt die Steuerbefreiung mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" gehindert.

Das Finanzgericht und der BFH bestätigten das rückwirkende Entfallen der Steuerbegünstigung. Mit der Steuerbefreiung habe der Gesetzgeber den familiären Lebensraum schützen und die Bildung von Wohneigentum durch die Familie fördern wollen. Deshalb könne die Befreiung nur derjenige überlebende Ehegatte oder Lebenspartner in Anspruch nehmen, der Eigentümer der Immobilie wird und sie selbst zum Wohnen nutzt. Wird die Nutzung innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb aufgegeben, entfällt die Befreiung rückwirkend. Gleiches gilt bei der Aufgabe des Eigentums. Andernfalls könnte eine Immobilie steuerfrei geerbt und kurze Zeit später weiterveräußert werden. Dies würde dem Förderungsziel zuwiderlaufen. Hätten in dem Nachversteuerungstatbestand Aussagen lediglich zur weiteren Nutzung des Familienheims innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb getroffen werden sollen, hätte die kürzere Formulierung "Selbstnutzung zu Wohnzwecken" oder "Nutzung zu eigenen Wohnzwecken" ausgereicht. Der in der Vorschrift verwendete Begriff "Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken" spreche dafür, dass sowohl die Nutzung als auch die Eigentümerstellung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners während des Zehnjahreszeitraums bestehen bleiben müssten.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=pm&Datum=2019&nr=42905&pos=0&anz=77


BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az. VIII ZR 138/18

Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.

Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20122/18&nr=100325


 

OLG Frankfurt, Urteil vom 13.08.2019, Az. 8 U 99/18

Konsensuale Aufhebung von Vor- und Nacherbschaft

Vor- und Nacherben können das zwischen ihnen bestehende Verhältnis vertraglich auflösen.

https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE190036032


 

BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az. IV ZR 99/18

Bei einer Lebensversicherung auf den Tod eines anderen erfordert die Änderung der Bezugsberechtigung im Todesfall in entsprechender Anwendung von §159 Abs.2 Satz1 VVG die schriftliche Einwilligung der versicherten Person. Entsprechend §159 Abs.2 Satz2 VVG kann jedenfalls der für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Betreuer der versicherten Person diese bei Erteilung der Einwilligung nicht vertreten, wenn die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten geändert werden soll.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=1&nr=100463&pos=35&anz=460


 

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.09.2019, Az. 11 W 114/17 (Wx)

Bei der Auslegung eines durch einen jüdischen Erblasser in der Zeit des Nationalsozialismus errichteten Testaments kann die nicht vorhergesehene Änderung der Rechtslage durch den Wegfall diskriminierender gesetzlicher Regelungen nach Ende des Zweiten Weltkriegs eine für eine ergänzende Testamentsauslegung hinreichende Lücke darstellen.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=29279


 

Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 25.09.2019, Az. L 7 SO 4349/16

Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Vermögenseinsatz - Abgrenzung zum Einkommen - Erbschaft - modifizierte Zuflusstheorie - Zufluss im Zeitpunkt des Erbfalles - Maßgeblichkeit des Beginns des Leistungszeitraumes

Für die Abgrenzung von Vermögen und Einkommen nach der modifizierten Zuflusstheorie kommt es bei der Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII nicht auf den Tag der Antragstellung an, sondern auf den Tag, ab dem Leistungen beantragt werden. (Rn.36)


OLG München, Beschluss vom 03.09.2019, Az. 31 Wx 118/18

Die Rücknahme des Antrages auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses führt zur Beendigung des Verfahrens kraft Gesetzes. (Rn. 9 – 10)

Die gilt auch dann, wenn der Antrag in der Beschwerdeinstanz zurückgenommen wird. Ein Ausspruch über die Erledigung des Verfahrens unterbleibt in diesen Fällen grundsätzlich. (Rn. 15 – 17)

Folge der Beendigung des Verfahrens ist, dass die nachlassgerichtliche Entscheidung wirkungslos wird. Diese Wirkungslosigkeit erfasst auch die Nebenentscheidungen, insbesondere die Kostenentscheidung. (Rn. 20)

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-20490?AspxAutoDetectCookieSupport=1


 

OLG München, Beschluss vom 03.09.2019, Az. 31 Wx 313/18, 31 Wx 268/19

Bei Erbfällen vor dem 17.8.2015 erfolgt die Erklärung, dass die Erbschaft ausgeschlagen werde, wirksam gegenüber dem zuständigen deutschen Nachlassgericht, wenn gemäß Art. 25 Abs. 1 EGBGB deutsches Erbrecht als Erbstatut anwendbar ist.

Bei dieser Frage handelt es sich nicht um eine Frage der Form im Sinne von Art. 11 Abs. 1 EGBGB, sondern um eine inhaltliche Frage, so dass das Erbstatut maßgeblich ist (im Anschluss an OLG Schleswig FGPrax 2015, 130 ff).

Lehnt es das Nachlassgericht ab, einem gesetzlichen Erben der 2. Ordnung einen Erbschein zu erteilen, weil es der Ansicht ist, die gesetzlichen Erben der 1. Ordnung hätten die Erbschaft nicht wirksam ausgeschlagen, sind diese nicht beschwerdeberechtigt, weil keine unmittelbare Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-21776?hl=true


 

KG Berlin, Beschluss vom 16.09.2019, Az. 1 AR 38/19

Ist in einer Nachlasssache die örtliche Zuständigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 FamFG durch ein Oberlandesgericht bestimmt worden, ist diese Bestimmung entsprechend § 3 Abs. 3 S. 2 FamFG auch für sonstige Verfahren maßgebend, die denselben Erblasser betreffen und an dieselbe Zuständigkeitsnorm anknüpfen. Das gilt auch, wenn das Oberlandesgericht seine Entscheidung auf die Bindungswirkung eines Verweisungsbeschlusses gestützt hat

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?

pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults

=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=KORE229262019&doc.part=L&doc.price=0.0#focuspoint


 

BGH, Urteil vom 25.09.2019, Az. VIII ZR 122/18

Unterlässt der nach § 564 Satz 1, § 1922 Abs. 1 BGB in das Mietverhältnis eingetretene Erbe dieses nach § 564 Satz 2 BGB außerordentlich zu kündigen, liegt allein hierin keine Verwaltungsmaßnahme, welche die nach Ablauf dieser Kündigungsfrist fällig werdenden Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis zu Nachlasserbenschulden beziehungsweise Eigenverbindlichkeiten werden lässt, für die der Erbe - auch - persönlich haftet.

Eine persönliche Haftung tritt jedoch etwa dann ein, wenn der Erbe nach wirksamer Beendigung des Mietverhältnisses seiner (fälligen) Pflicht aus § 546 Abs. 1, § 985 BGB zur Räumung und Herausgabe der Mietsache nicht nachkommt.

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&az=VIII%20ZR%20122/18&nr=100325


 

Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 22.08.2019, Az. 10 K 1539/17

Entstehung der Erbschaftsteuer bei Erbfall nach italienischem Recht

Das Rechtsinstitut des Annahmeerfordernisses nach Art. 459 Codice Civile Italien ist nicht als Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG einzuordnen ist. Da auch die übrigen Ausnahmevorschriften des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b bis j ErbStG nicht greifen, verbleibt es bei dem Regelfall des § 9 Abs. Abs.1 Nr. 1 ErbStG, dass die Steuer mit Tod des Erblassers entsteht.


BFH, Urteil vom 03.07.2019, Az. II R 6/16

Zuwendungen einer ausländischen Stiftung sind nur dann nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG steuerbar, wenn sie eindeutig gegen den Satzungszweck verstoßen.

Zwischenberechtigter i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 Halbsatz 2 ErbStG ist, wer unabhängig von einem konkreten Ausschüttungsbeschluss über Rechte an dem Vermögen und/oder den Erträgen der Vermögensmasse ausländischen Rechts verfügt. Der Zuwendungsempfänger, der keinen Anspruch auf Zuwendungen besitzt, gehört nicht dazu.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=42389


LG München, Beschluss vom 25.02.2019, Az. 14 S 19016/18 

  1. Nur bei einem auffälligen Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung beim Mietvertrag auf Lebenszeit und Vorliegen der subjektiven Umstände kann von Sittenwidrigkeit ausgegangen werden.
  2. Bei zerstrittenen Erben und entsprechenden Auseinandersetzungen, die „nur zufällig mietrechtlichen Bezug haben", genügen Zutrittsverweigerungen wegen der Installation von Rauchwarnmeldern, Gerangel zwischen den Erben, Beleidigungen und leichte körperliche Auseinandersetzungen in aufgeheizter Atmosphäre nicht für die Bejahung eines „wichtigen Grundes".

BFH, Urteil vom 04.06.2019, Az. VII R 16/18

  1. Die vom Erben als Gesamtrechtsnachfolger aufgrund Erbanfalls nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG i.V.m. § 1922 BGB geschuldete Erbschaftsteuer ist eine Nachlassverbindlichkeit (Fortführung des BFH-Urteils vom 20.01.2016 - II R 34/14, BFHE 252, 389, BStBl II 2016, 482).
  2. Eine Beschränkung der Erbenhaftung für Erbschaftsteuerverbindlichkeiten ist nach § 2059 Abs. 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen.
  3. Bei der Inanspruchnahme des Nachlasses nach § 20 Abs. 3 ErbStG besteht ein (Entschließungs-)Ermessen, so dass grundsätzlich keine Verpflichtung zur vorrangigen Inanspruchnahme besteht.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=42217


BGH, Beschluss vom 03.07.2019, Az. XII ZB 116/19

 a) Belege, die ein Auskunftspflichtiger vorlegen soll, müssen in dem Titel bezeichnet und daher jedenfalls in den Entscheidungsgründen konkretisiert werden (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 11. Mai 2016 - XII ZB 12/16 -FamRZ 2016, 1448). Hierzu ist es jedenfalls erforderlich, dass aus dem Titel der Zeitraum, auf den sich die vorzulegenden Belege beziehen müssen, hervorgeht.

b) Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 132/15 -FamRZ 2015, 2142).

Hinweis Ihrer Fachanwälte für Erbrecht in München: Es handelt sich um eine Entscheidung zum Zugewinnausgleich (Familienrecht), allerdings hat die Entscheidung auch Bedeutung für das Pflichtteilsrecht, weil hier die Vollstreckbarkeit ebenso eine präzise Benennung der Belege im Entscheidungsausspruch voraussetzt!


 BGH, Beschluss vom 10.07.2019, Az. IV ZB 22/18

Zur Wirksamkeit der Wahl des deutschen Errichtungsstatuts in einem Erbvertrag, der von einer nach dem 17. August 2015 verstorbenen deutschen Erblasserin mit einem italienischen Staatsangehörigen vor diesem Stichtag (Art. 83 Abs. 1 EuEr-bVO) geschlossen worden war

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=Aktuell&Sort=12288&Seite=0&nr=97933&pos=9&anz=451


 OLG Hamm, Beschluss vom 23.07.2019, Az. 25 W 146/19

Weist das Nachlassgericht einen Erbscheinsantrag "kostenpflichtig" zurück, ohne dass sich im Übrigen aus der Entscheidung ergibt, dass oder inwiefern das Gericht auch eine Kostenregelung über die außergerichtlichen Kosten treffen wollte, ist zur Auslegung der Kostenentscheidung auf § 80 FamFG zurückzugreifen. Danach gehören zu den Kosten sowohl die Gerichtskosten als auch die zur Durchführung des Verfahrens notwendigen Aufwendungen der Beteiligten, die in den betreffenden Fall dann auch von der Gegenseite zu ersetzen sind.


OLG München, Urteil vom 06.02.2019, Az. 20 U 2354/18

Ein Pflichtteilsergänzungsanspruch nach §§ 2327 Abs. 1 u. 2, 2327, 2051 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass neben dem Pflichtteilsberechtigten mindestens ein Geschenk an einen Dritten erfolgte. Wurde außer dem fortgefallenen Abkömmling kein Dritter beschenkt, so kommt für den an dessen Stelle getretenen Abkömmling eine Ergänzung nicht in Betracht.

Die Erklärung, dass eine Zuwendung auf den Pflichtteil gem. § 2315 Abs.1 BGB anzurechnen ist, muss als einseitige formlose empfangsbedürftige Willenserklärung vor oder bei der Zuwendung erfolgen. Sie kann mündlich oder stillschweigend erklärt werden, muss jedoch so eindeutig sein, dass sie für den Pflichtteilsberechtigten vor oder spätestens bei der Zuwendung als solche erkennbar ist.

http://212.63.69.65/DOC/2019/20u2354_18.pdf


 

BGH, Beschluss vom 19.06.2019, Az. IV ZB 30/18

Zur Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem Schlusserben "für den Fall eines gleichzeitigen Ablebens" eingesetzt wurden.

http://212.63.69.65/DOC/2019/4zb30_18.pdf


 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 8 W 13/19

Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit Einräumung eines Wohnrechts und Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.


OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.06.2019, Az. 1 W 41/19

Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB

Ein Miterbe kann ein berechtigtes Interesse an umfassender Grundbucheinsicht in ein früher dem Erblasser gehörendes Grundstück haben, wenn Ausgleichsansprüche gegen einen Miterben nach § 2050 ff. BGB in Betracht kommen.

Zur Klärung von Ausgleichspflichten nach §§ 2050 ff. BGB sind dem Miterben Auszüge aus den Grundakten zu erteilen, wenn nicht die schutzwürdigen Interessen des eingetragenen Eigentümers überwiegen.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jportal/portal/page/bsndprod?feed=bsnd-r-og&showdoccase=1&paramfromHL=true&doc.id=KORE220462019


 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 26.04.2019, Az. 8 UF 192/17

Die Qualifikation von Braut- bzw. Morgengabeversprechen erfolgt nach den allgemeinen Wirkungen der Ehe als Auffangvorschrift, weil sich regelmäßig kein anderer Schwerpunkt eines solchen Versprechens finden lässt.

Das Braut- bzw. Morgengabeversprechen stellt bei anzuwendendem deutschen Sachrecht und nicht prägend ausländischem Hintergrund eine gerichtlich nicht einklagbare Naturalobligation dar.

Ein Braut- bzw. Morgengabeversprechen bedarf bei anzuwendendem deutschen Sachrecht der notariellen Form.

http://www.hefam.de/urteile/8UF19217.html


 

BVerfG Beschluss der 2. Kammer, 28.05.2019, Az. 1 BvR 2833/16

Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare Handhabung des Kriteriums der Stimmenmehrheit gem §§ 2038 Abs 2 S 1, 745 Abs 1 BGB im Falle der Geschäftsunfähigkeit eines Miterben

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2019/05/rk20190528_1bvr283316.html


 

OLG München, Beschluss vom 13.11.2019, Az. 31 Wx 182/17

Hat der Erblasser seine Lebensgefährtin, mit der er eine gemeinsame Tochter hatte, zur Vorerbin eingesetzt und sämtliche leiblichen Kinder zu Nacherben, so spricht die Anordnung im Testament, dass die Vorerbin das Vermögen für die Kinder verwalten soll, für eine nicht befreite Vorerbschaft, da nur so einer etwaigen Bevorzugung der leiblichen Kinder der Vorerbin entgegengewirkt bzw. vorgebeugt wird

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=cabca23c-5a2f-4589-b542-266e3dfd092b&cHash=9d812af8252bc3551d2dab726c94d9f3


 

OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2019, Az. 20 W 43/19

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist – als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung – nicht möglich.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=dcb94ff1-9b5f-4ccf-9cc6-e6afb3e72938&cHash=f67c6ac8ad784a6a10b2d1f85d123096


 

OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 16 U 129/16

Eine als „Vorausvermächtnis“ bezeichnete Anordnung des Erblassers stellt entgegen dem Wortlaut eine Teilungsanordnung i. S. d. § 2048 BGB dar, sofern in der Anordnung nur festgelegt wird, welche konkreten Nachlassgegenstände die Miterben im Rahmen der Erbauseinandersetzung erhalten, und auch kein Miterbe begünstigt werden sollte.

Die Teilungsanordnung ist für den Testamentsvollstrecker bei der Auseinandersetzung des Nachlasses bindend. Hat der Erblasser in Bezug auf ein Nachlassgrundstück die Übertragung der Immobilie zu gleichen Teilen an zwei Miterben verfügt, so hat der Testamentsvollstrecker jegliche Verwertung des Grundstücks durch Verkauf an einen Dritten zu unterlassen.

Haben sich die Erben zunächst mit einem Verkauf des Grundstücks an einen Dritten einverstanden erklärt, kann das Einverständnis mit der Vornahme einer von der Teilungsanordnung des Erblassers abweichenden Veräußerung durch einen Erben frei widerrufen werden. Insoweit bedarf es nicht eines einstimmigen Beschlusses der Erbengemeinschaft, da die Miterben durch die Einsetzung eines Testamentsvollstreckers von der Verwaltung ausgeschlossen sind.

Im Übrigen ist der Testamentsvollstrecker nur an die Teilungsanordnung des Erblassers und nicht an abweichende Vereinbarungen der Erben gebunden. Das Einverständnis der Erben, von der Anordnung abzuweichen und eine anderweitige Teilung vorzunehmen, führt nicht zur Aufhebung der Teilungsanordnung.

OLG München, Beschl. v. 21.12.2018 – 8 U 3464/17


 

OLG München, Beschluss vom 04.07.2019, Az. 34 Wx 386/18

Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein

Zum Nachweis der Rechtsnachfolge im Grundbuchverfahren durch einen Erbschein mit einem maschinell aufgedruckten Dienstsiegel eines bayerischen Amtsgerichts.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-14024?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


 

OLG München, Beschluss vom 10.07.2019, Az. 31 Wx 242/19

Der Grundsatz der (strengen) Bindung des Nachlassgerichts an den gestellten Erbscheinsantrag führt zur Aufhebung einer Entscheidung, in der das Nachlassgericht die Tatsachen für die Erteilung eines Erbscheins als festgestellt erachtet, der die Erbteile ausweist, der Antrag hingegen auf die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins gerichtet ist.

Die Erteilung eines quotenlosen Erbscheins setzt voraus, dass alle in Betracht kommenden Miterben auf die Aufnahme der Erbteile in den Erbschein verzichten. Da ein Erbschaftsverkauf die Erbenstellung des Veräußerers unberührt lässt, ist auch dessen Verzichtserklärung für die erstrebte Erteilung erforderlich.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-14021?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


 

BFH, Urteil vom 08.05.2019, Az. II R 18/16

Bei der Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG sind Vorerwerbe dem letzten Erwerb ohne Bindung an eine dafür bereits ergangene Steuerfestsetzung mit den materiell-rechtlich zutreffenden Werten hinzuzurechnen. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung ist nicht zu berücksichtigen.

Die Steuervergünstigungen des § 13a ErbStG sind nur zu gewähren, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist nicht begünstigt.

https://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/druckvorschau.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=41332


OLG Bamberg, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 3 W 16/19

Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und einem Auswahl- bzw. Hausratsvermächtnis zugunsten des Ehegatten

Zur Auslegung einer testamentarischen Verfügung, wonach die bedachte Ehefrau „aus dem Besitz“ des Erblassers „nehmen oder behalten kann, was immer sie auch will“.

Schlagworte:

Testamentsauslegung: Abgrenzung zwischen Erbeinsetzung und einem Auswahl- bzw. Hausratsvermächtnis zugunsten des Ehegatten, Testamentsauslegung, Widerruf, Vermächtnis, Erbeinsetzung, Hausratsvermächtnis

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-8037?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


OLG Hamm, Beschluss vom 21.03.2019, Az. 10 W 31/17

  1. Die Erbfolge eines türkischen Staatsangehörigen bestimmt sich hinsichtlich des zum Nachlass gehörenden, in Deutschland gelegenen unbeweglichen Vermögens nach deutschem Recht. Insoweit kommt es zur Nachlassspaltung.
  2. Die Erbquote der Ehefrau ist nicht gemäß § 1371 Abs. 1 BGB zu erhöhen, wenn der Anwendungsbereich der Vorschrift nicht eröffnet ist. Die in Rechtsprechung und Schrifttum umstrittene Frage, ob die Vorschrift erb- oder güterrechtlich zu qualifizieren ist, kann offen bleiben.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/10_W_31_17_Beschluss_20190321.html


OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.02.2019, Az. 20 W 43/19

Zur Frage der Erbauseinandersetzung durch Abschichtung bezüglich einzelner Nachlassgegenstände

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist - als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung - nicht möglich.

https://www.jurion.de/urteile/olg-frankfurt_am_main/2019-02-25/20-w-43_19/


OLG Hamm, Beschluss vom 13.03.2019, Az. 15 W 364/18

Zu den Voraussetzungen für die Löschung eines Nacherbenvermerks (§ 51 GBO) aufgrund Unrichtigkeitsnachweises (§§ 22, 29 GBO) in dem Fall, dass die Nacherbfolge unter der auflösenden Bedingung einer Verfügung des Vorerben unter Lebenden über den gesamten Nachlass gestellt worden ist (im Anschluss an Senat, 15 W 218/99).

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/15_W_364_18_Beschluss_20190313.html


OLG Hamm, Beschluss vom 21.02.2019, Az. 15 W 24/19

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die – gewillkürte – Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-)Erben trifft.

OLG Hamm, Beschl. v. 21.2.2019 – 15 W 24/19


OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019, Az. 10 W 16/18

Ergibt sich eine Ersatzerbfolge mangels Feststellbarkeit entsprechender Verfügungsinhalte allein aus § 2069 BGB, ist die Vermutung aus § 2270 Abs. 2 BGB im Sinne einer wechselbezüglich gewollten Verfügung auf Ersatzerbenbestimmung nur dann anwendbar, wenn sich Anhaltspunkte für einen auf Einsetzung des oder der Ersatzerben gerichteten Willen der Erblasser feststellen lassen.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.2.2019 – 10 W 16/18


Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 18.04.2018, Az. 19 A 1143/19

Eine zivilrechtliche Betroffenheit als Miterbe oder Gesamtschuldner begründet keine Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO für eine Anfechtungsklage gegen einen ausschließlich gegen den Bruder gerichteten Leistungsbescheid betreffend Bestattungskosten für ein Elternteil.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/ovgs/ovg_nrw/j2019/19_A_1143_19_Beschluss_20190418.html


OLG Köln, Beschluss vom 08.04.2019, Az. 2 Wx 100/19

Die Berechtigung, Nachlassakten einzusehen, die Erteilung von Ausfertigungen, Auszügen und Abschriften zu verlangen, ergibt sich aus § 13 Abs. 3 Satz 1 FamFG. Eine Ausnahme ist nur dann zu machen, wenn der Auftrag als missbräuchlich anzusehen wäre, insbesondere für die Geschäftsstelle unzumutbaren Aufwand bedeuten könnte. Die Anfertigung der Ablichtungen kann von der vorherigen Zahlung der Auslagen abhängig gemacht werden.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/koeln/j2019/2_Wx_100_19_Beschluss_20190408.html


OLG Brandenburg, Urteil vom 02.04.2019, Az. 3 U 33/18

Die Kündigung eines Mietverhältnisses ist auch eine Verfügung im Sinne von § 2040 Abs. 1 BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist es für die Wirksamkeit der Kündigung eines Miet- oder Pachtverhältnisses dennoch nicht erforderlich, dass alle Miterben gemeinschaftlich die Kündigung erklären. Dies ergebe sich aus § 2038 BGB, der die Vorschrift des § 2040 BGB in einem solchen Falle verdränge. Gemäß § 745 Abs. 1 BGB, der nach § 2038 Abs. 2 Satz 1 BGB zur Anwendung gelange, könne durch Stimmenmehrheit eine der Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Gegenstandes entsprechende ordnungsgemäße Verwaltung und Benutzung beschlossen werden. Dies gelte auch für den Fall einer Kündigung eines Mietverhältnisses.

Erben können also ein Mietverhältnis über eine zum Nachlass gehörende Sache wirksam mit Stimmenmehrheit kündigen, wenn sich die Kündigung als Maßnahme einer ordnungsgemäßen Verwaltung darstellt

http://www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de/jportal/portal/t/279b/bs/10/page/sammlung.psml?


OLG Köln, Beschluss vom 12.12.2018, Az. 16 U 129/16

Die Vergütung des Testamentsvollstreckers ist, soweit nichts anderes vom Erblasser bestimmt ist, erst nach Beendigung des Amtes in einem Betrag zur Zahlung fällig, wenn der Testamentsvollstrecker seine Pflichten, insbesondere seine Pflicht zur Rechnungslegung (§§ 2218, 666 BGB), erfüllt hat.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=c8c66d21-7b82-4b67-b098-aceefa00df0f&cHash=3508ec3f39aea6510e36db65b47eeeb5


LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 04.06.2019, Az. 6 O 1565/19

Nehmen Erben den Testamentsvollstrecker auf Auskunft, Herausgabe des verbleibenden Nachlasses und auf Schadensersatz wegen behaupteter pflichtwidriger Amtsführung in Anspruch, richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 12, 13 ZPO.


OLG Hamm, Beschluss vom 06.02.2019, Az. 15 SA 2/19

Für eine ordnungsgemäße Verweisung einer Nachlasssache durch das Amtsgericht Berlin-Schöneberg nach dem Tod eines Erblassers ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet, bedarf es einer einzelfallbezogenen Zweckmäßigkeitsprüfung. Wird die Verweisung allein mit dem Umstand begründet, dass im Grundbuch eines anderen Gerichtsbezirks ein Vorkaufsrecht zugunsten des Erblassers eingetragen ist, stellt dies keinen wichtigen Grund für eine Verweisung dar und ist daher objektiv willkürlich.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=ed41c562-abfc-42b1-b11d-27cc288972bf&cHash=4f521a62a196ba3b5b64dc2cec166e0e


OLG Hamm, Beschluss vom 15.02.2019, Az. 15 W 245/18

Zur Wirksamkeit einer Auflassung durch den vermeintlichen Testamentsvollstrecker, der in Wahrheit alleiniger Vorerbe ist.

Keine Entbehrlichkeit der Voreintragung nach § 40 GBO, falls die Zustimmung der Nachnacherben fehlt.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=a9489ca3-2004-4605-a50f-1783f0dc1cca&cHash=94b29e55398b47e8d98110b0050ed2bf


OLG Frankfurt, Beschluss vom 07.05.2019, Az. 21 W 42/19

Bindung des Nachlassgerichts an rechtskräftiges Versäumnisurteil

Im Verfahren betreffend die Erteilung und die Einziehung eines Erbscheins ist das Nachlassgericht nicht an ein rechtskräftiges Versäumnisurteil des Prozessgerichts gebunden, sofern das Urteil nicht zwischen allen Beteiligten des Verfahrens der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangen ist.


OLG Braunschweig, Beschluss vom 12.02.2019, Az. 1 W 19/17

Eine Amtsannahmebestätigung – im Sinne einer Eingangsbestätigung oder Niederschrift über die Amtsannahmeerklärung des Testamentsvollstreckers – stellt kein Testamentsvollstreckerzeugnis im Sinne des § 2368 BGB dar.

Eine Amtsannahmebestätigung ist kostenfrei zu erteilen; sie ist mit der Festgebühr gemäß Nr. 12410 KV GNotKG bereits abgegolten.

Eine kostenrechtliche Gleichbehandlung einer Amtsannahmebestätigung und eines Testamentsvollstreckerzeugnisses kommt weder in direkter noch in analoger Anwendung der Kostenvorschriften – insbesondere Nr. 12210 KV GNotKG – in Betracht.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=da1bb7f0-fc8a-4253-aff6-458c7d7ef693&cHash=4fba971a7294d311ae504082b59808a9


BGH, Beschluss vom 07.02.2019, Az. V ZB 89/18

Die Pfändung und Überweisung des Anteils eines Miterben am Nachlass berechtigt den Vollstreckungsgläubiger nicht dazu, den Erbanteil freihändig zu veräußern. Hierzu bedarf es vielmehr eines gesonderten Beschlusses des Vollstreckungsgerichts.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=a8e1de42-a51e-43cd-a74d-addfc7319ff5&cHash=76c281136a60d238c8581a7354bdc625


LG Stuttgart, Urteil vom 12.04.2019, Az. 3 O 452/18

Schadensersatzanspruch des Erben des Versicherungsnehmers gegen den Versicherer wegen Auszahlung an Bezugsberechtigte

Der Erbe des Versicherungsnehmers hat gegen den Versicherer, der nach dem Todesfall die Versicherungsleistung an die in der Lebensversicherung für den Todesfall des Versicherungsnehmers begünstigte Person auszahlt, jedenfalls dann keinen Schadensersatzanspruch, wenn aus Sicht des Versicherers kein offenkundiger Mangel des Valutaverhältnisses erkennbar ist, insbesondere wenn nicht bekannt ist, welcher Rechtsnatur das Valutaverhältnis ist.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=28048


OLG Frankfurt, Beschluss vom 06.05.2019, Az. 8 W 13/19

Ergänzende Vertragsauslegung im Falle eines Grundstückskaufvertrags mit Einräumung eines Wohnrechts und Vereinbarung einer Pflegeverpflichtung

Vereinbaren die Vertragsparteien bei einer Grundstücksübertragung ein Wohnrecht des Veräußerers und eine Pflegepflicht der Erwerberin, gibt der Tod des Veräußerers nur wenige Wochen nach Vertragsschluss für sich genommen weder Anlass für eine ergänzende Vertragsauslegung noch für eine Anpassung des Vertrags nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage im Sinne eines Zahlungsanspruchs der Erben des Veräußerers als Ausgleich für das infolge des Todes gegenstandslos gewordene Wohnrecht und die Pflegeverpflichtung.


OLG Hamm, Beschluss vom 21. Februar 2019, Az. 15 W 24/19

Eine Klausel, mit der ein Erblasser zu seinem Ersatzerben (§ 2096 BGB) die Personen beruft, die - gewillkürte - Rechtsnachfolger des von ihm eingesetzten Erben sind, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB, weil der Erblasser damit selbst die erforderliche Bestimmung seines (Ersatz-) Erben trifft.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2019/15_W_24_19_Beschluss_20190221.html


BFH, Beschluss vom 20. Februar 2019, Az. II B 83/18

  1. NV: Die Prozenttarife der Erbschaftsteuer sind auf den gesamten Erwerb anzusetzen. Eine Aufspaltung des steuerpflichtigen Erwerbs in Teilbeträge mit unterschiedlichen Steuertarifen findet nicht statt (Rn.6).
  2. NV: Der Härteausgleich kompensiert Nachteile durch Progressionssprünge abschließend. (Rn.6)

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bfh&Art=en&nr=40164


FG Münster, Urteil vom 14. Februar 2019, Az., 3 K 2098/16 Erb

Zur Bereicherung der Ehefrau bei Übertragung eines Grundstücks gegen Zurückbehaltung eines Nießbrauchs zugunsten des Schenkers und seiner Ehefrau

  1. Die Grundsätze der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 22.08.2007 II R 33/06 zur Qualifizierung einer freigebigen Zuwendung bei Verschaffung einer Gesamtgläubigerstellung bezüglich eines Rentenstammrechts an den anderen Ehegatten ist auf die Einräumung der Gesamtgläubigerstellung bezüglich eines Nießbrauchsrechts anzuwenden (hier: Grundstücksübertragung an Kinder unter Rückbehalt bzw. Einräumung eines Nießbrauchsrechts zugunsten des bisher nicht am Grundstück beteiligten Ehegatten) (Rn.17).
  2. Die Frage, ob der durch den Vertrag zugunsten Dritter im Außenverhältnis zum Nießbrauchverpflichteten begünstigte Ehegatte i. S. d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bereichert ist, beantwortet sich stets nach dem Innenverhältnis zum zuwendenden Ehegatten. Soweit schriftliche oder mündliche Vereinbarungen bezüglich des Innenverhältnisses zwischen den Eheleuten fehlen, ist es vornehmlich aus dem Verhalten der Eheleute zu erschließen. Das bedeutet, dass das tatsächliche Verhalten der Ehegatten bezüglich des Kontos, auf dem die Erträge aus dem zugewandten Recht vereinnahmt werden, mit hinreichender Wahrscheinlichkeit auf die Alleinberechtigung des Zuwendenden schließen lassen muss, um eine Schenkung an den anderen Ehegatten auszuschließen. Zu berücksichtigen ist dabei, wie die Ehegatten die Kosten der gemeinsamen Lebensführung bestreiten und - im vorliegenden Fall - welche Funktion dabei dem Mietkonto zukommt. Besonderes Gewicht kommt dabei der Verwendung der Mittel zu, die für die laufende Lebensführung nicht benötigt wurden bzw. werden. Standen bzw. stehen diese Mittel der Klägerin auch für die Bildung eigenen Vermögens zur Verfügung, spricht das dafür, dass sie im Verhältnis zu ihrem Ehemann über die Erträge tatsächlich und rechtlich frei verfügen konnte (Rn.19).

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/muenster/j2019/3_K_2098_16_Erb_Urteil_20190214.html


OLG Stuttgart, Beschluss vom 24. Januar 2019, Az. 19 U 80/18

  1. Ein Diebstahl von Bargeld in Höhe von 6.100 DM zum Nachteil des Erblassers kann geeignet sein, die Pflichtteilsentziehung wegen eines schweren vorsätzlichen Vergehens nach § 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB zu rechtfertigen.
  2. In dem Umstand, dass der Pflichtteilsberechtigte viele Jahre nach Begehung der Straftat in das auch von dem Erblasser bewohnte und diesem gehörende Haus einzieht und in diesem bis zum Erbfall wohnt, liegt nicht ohne weiteres eine Verzeihung im Sinne von § 2337 BGB.

http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=27225


OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2018, Az. 10 U 91/17

  1. Wenn wesentliche wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel stehen, ist bei Tätigwerden im Rahmen einer erteilten Bankvollmacht auch bei einem Vertrauensverhältnis innerhalb der Familie von einem Auftrag und nicht von einer bloßen Gefälligkeit auszugehen.
  2. Ein nachträgliches Abrechnungsverlangen durch den Erben oder Testamentsvollstrecker kann gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn der Aufraggeber selbst über einen längeren Zeitraum keine Abrechnung verlangt und der Bevollmächtigte sich darauf verlassen konnte, nicht genau abrechnen und vor allen Dingen nicht im Nachhinein Quittungen und Belege vorlegen zu müssen. Ist ein Abrechnungsverlangen wegen Unzumutbarkeit nicht mehr gerechtfertigt, kehrt sich die Beweislast für eine auftragswidrige Verwendung der Gelder um.

https://www.justiz.nrw.de/nrwe/olgs/hamm/j2018/10_U_91_17_Urteil_20181018.html


BGH, Urteil vom 26.02.2019, Az. VI ZR 272/18

Das Totenfürsorgerecht umfasst unter anderem das Recht, für die Bestattung zu sorgen (Anschluss BGH, Beschluss vom 26. November 2015 - III ZB 62/14, FamRZ 2016, 301Rn. 12; Urteil vom 26. Februar 1992 - XII ZR 58/91, NJW-RR 1992, 834 unter II 1, juris Rn. 9). Dies schließt die Bestimmung der Gestaltung und des Erscheinungsbildes einer Grabstätte ein. Das Totenfürsorgerecht beinhaltet darüber hinaus die Befugnis zu deren Pflege und zur Aufrechterhaltung deren Erscheinungsbilds.

  1. b) Das Totenfürsorgerecht ist ein sonstiges Recht im Sinne von § 823 Abs. 1 BGB, das im Falle seiner Verletzung Ansprüche auf Schadensersatz sowie auf Beseitigung und Unterlassung von Beeinträchtigungen entsprechend § 1004 BGB begründen kann.

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2019, Az. 20 W 43/19

Die Vornahme einer nur auf einzelne Nachlassgegenstände beschränkten Abschichtung mit einer außerhalb des Grundbuchs sich vollziehenden Rechtsänderung ist - als unzulässige Durchmischung einer persönlichen und einer gegenständlichen Teilauseinandersetzung - nicht möglich.

http://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/lexsoft/default/hessenrecht_lareda.html#docid:8279011


OLG München, Beschluss vom 27.02.2019, Az. 34 Wx 28/19

Zum Einsichtsrecht eines Miterben ins Grundbuch, der einen in den Nachlass gefallenen Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks darlegt, wenn ein Testamentsvollstrecker bestellt ist.

  1. Bei Anträgen auf "erweiterte“ Einsicht in die Grundakten nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, § 46 Abs. 1 GBV ist vom Grundbuchamt das Interesse an der Grundbucheinsicht mit dem Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung abzuwägen. Hierbei sind an die Darlegung des berechtigten Interesses strenge Anforderungen zu stellen. (Rn. 14 – 18)
  2. Ist ein Testamentsvollstrecker bestellt, so kann nur dieser die Einsicht in die Grundakten beanspruchen, da durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung den Erben gemäß § 2205 S. 1 BGB die Verwaltungsrechte über den Nachlass entzogen sind. (Rn. 21)

http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2019-N-2463?hl=true&AspxAutoDetectCookieSupport=1


OLG Düsseldorf, Beschluss vom 19.12.2018, Az. 3 Wx 140/18

Beruht die Entscheidung, die Erbschaft auszuschlagen, auf bewusst ungesicherter, also spekulativer Grundlage (hier: Annahme der Überschuldung des Erblassers aufgrund eines vor Jahren vorhanden gewesenen Guthabens in Verbindung mit der Rentensituation und der äußeren Lebensführung bei vermutet hohen Wohnungsauflösungskosten), so berechtigt eine später sich herausstellende Werthaltigkeit des Erbes mangels eines rechtlich relevanten Irrtums (bloßer Motivirrtum) den Ausschlagenden nicht zur Anfechtung seiner Erklärung.

https://www.dnoti.de/entscheidungen/details/?tx_dnotionlineplusapi_decisions%5bnodeid%5d=82ff8051-de0d-4898-9d92-8cffd8c92966&cHash=e1974e7237c22ff4d4d5a8d4fab04b24


OLG Braunschweig, Beschluss vom 20.03.2019, Az. 1 W 42/17

Testieren mittels eines nicht datierten Notizzettels zugunsten einer nicht namentlich bezeichneten Person

  1. Auch in einem wenige Zentimeter großen handschriftlich beschriebenen Notizzettel kann grundsätzlich ein wirksames Testament liegen.
  2. Der Wirksamkeit eines „Notizzetteltestaments“ steht – wenn ein anderes Testament existiert – entgegen, dass der Notizzettel nicht datiert ist und sich die notwendigen Feststellungen über die Zeit seiner Errichtung auch nicht anderweitig treffen lassen.
  3. Insbesondere bei einem Schriftstück, das nicht den für Testamente üblichen Gepflogenheiten entspricht, muss außer Zweifel stehen, dass der Erblasser es mit Testierwillen erstellt hat; bei verbleibenden Zweifeln findet die Vorschrift des § 2084 BGB keine Anwendung.
  4. Eine Erbeinsetzung desjenigen, „der für mich aufpasst und [mich] nicht ins Heim steckt“ ist nicht ausreichend bestimmt und daher nichtig.

http://www.rechtsprechung.niedersachsen.juris.de/jportal/portal/page/bsndprod.psml?doc.id=KORE210832019&st=null&doctyp=juris-r&showdoccase=1&paramfromHL=true#focuspoint

 

 

 

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