Das OLG München hatte jüngst über einen Fall zu entscheiden, dem ein privatschriftlich erstelltes Testament von zwei Eheleuten zugrunde lag. Im Ergebnis zeigt sich, dass bei der Formulierung des letzten Willens doch erhebliche Tücken bestehen, welche nach dem Ableben dann zu möglicherweise nicht gewollten Ergebnissen führen.

Das OLG Hamm (NRW) hatte jüngst einen erbrechtlich sehr interessanten Fall zu entscheiden, der enorme Relevanz für sog. "Patchwork-Familien" aufweist. Gerade bei Scheidung und Eingehung einer zweiter Ehe können enorme rechtliche Konflikte entstehen, wenn bereits Kinder aus erster Ehe vorhanden sind. Hier bedarf es dringend qualifizierter Beratung, unter anderem auch unter aktiver Berücksichtigung etwaiger früherer erbrechtlicher Verfügungen (wie zB Ehe- und Erbverträge, gemeinschaftliche Testamente etc.). 

Auch vor den (erbschafts)steuerlichen Fallstricken im Zusammenhang mit Berliner Testamenten kann nicht oft genug gewarnt werden.


Der Bundesfinanzhof in München hat am 27.09.2012 eine wegweisende Entscheidung gefällt und die Auffassung vertreten, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der im Jahr 2009 geltenden Fassung wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) möglicherweise verfassungswidrig seien. Dies, weil die dort vorgesehenen Steuervergünstigungen nicht durch ausreichende Sach- und Gemeinwohlgründe gerechtfertigt sind und einen verfassungswidrigen Begünstigungsüberhang aufweisen.

Der Rat der EU-Justizminister hat am 07.06.2012 die Europäische Erbrechtsverordnung verabschiedet. Damit stehen tiefgreifende Änderungen im Internationalen Erbrecht, vor allem im Hinblick auf ausländisches Vermögen (insbesondere ausländische Immobilien) bevor.

Zum 01.01.2013 wird das Gesetz zur Sachaufklärung (Zw.VollStr.ÄndG) in Kraft treten. Es erweitert die Möglichkeiten der Gläubiger im Rahmen der Zwangsvollstreckung. 

Bislang war es im Vorfeld für den Gläubiger oft schwierig zu beurteilen, ob der Schuldner liquide Mittel oder Forderungen besitzt, sodass die Einleitung der Zwangsvollstreckung Erfolg verspricht. Die Änderung bewirkt hier eine verbesserte Ausgangslage.


Nach oben

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.