BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12

Die lang erwartete Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungsmäßigkeit der Erbschaftsteuer ist am 17.12.2014 ergangen. Große Überraschungen beim Ergebnis gab es nicht, aber einige interessante Details.

Vorläufiger Rechtsschutz gegen den Erbschaftsteuerbescheid

BFH, Beschluss vom 21.11.2013 – II B 46/13

Das Bundesverfassungsgericht hat angekündigt, über das anhängige Normenkontrollverfahren zum Erbschaftsteuergesetz noch im Jahr 2014 zu entscheiden. Einen genaueren Zeitpunkt hat es dabei aber nicht in Aussicht gestellt. In der Zwischenzeit sollte für ergehende Erbschaftsteuerbescheide erwogen werden, die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zu beantragen, sofern im Einzelfall die Voraussetzungen gegeben sind.

Keine generelle Verpflichtung zur Vorlage eines Erbscheins bei Banken und Sparkassen

BGH, Urteil vom 08.10.2013 - XI ZR 401/12

Der Erbe ist grundsätzlich von Gesetzes wegen nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Gleichwohl verlangten bisher Banken und Sparkassen regelmäßig die Vorlage eines Erbscheins. Gestützt wurde dies auf eine in den AGB der Sparkassen und Banken enthaltene Klausel, nach welcher die Vorlage eines Erbscheins nach dem Tod des Kunden zur Klärung der Berechtigung grundsätzlich verlangt werden kann. Eine solche Erbnachweisklausel in den AGB einer Stadtsparkasse hat der BGH aufgrund der Unterlassungsklage eines Verbraucherschutzverbandes nun für unwirksam erklärt, da sie den Verbraucher unangemessen benachteilige.

BFH, Urteil vom 19.02.2013 - II R 47/11

Häufig wählen Ehegatten bei der Gestaltung ihrer Erbfolge das sog. Berliner Testament. Die Absicherung des überlebenden Partners kann auf verschiedene Weise erreicht werden. Wird er als Alleinerbe eingesetzt, gehen die Kinder beim Tod des erstversterbenden Elternteils leer aus. Sie sollen erst zum Zuge kommen, wenn auch der zweite Elternteil verstirbt. Der gesetzlich vorgesehene Pflichtteil steht ihnen zwar auch beim ersten Erbfall zu, wird bei intakten Familienverhältnissen aus Rücksicht auf den verwitweten Elternteil aber in der Regel nicht geltend gemacht. Verstirbt nun auch der zweite Elternteil und sind die Kinder als dessen Erben eingesetzt, geht das Vermögen vollumfänglich auf sie über.

Es gibt in Deutschland nichts, das niemandem gehören darf, so schreibt es das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vor. Im Notfall muss der Staat als Zwangserbe herhalten. Der kann nicht ablehnen. Eine Porzellanpuppe mit Schlafaugen, eine Schiffsuhr aus Messing, ein Karton voller Notenblätter. Daneben kistenweise Schmuck, Perlenketten, Klunker. Im Regal ein Goldbarren, Silberbesteck, Münzen. Ein Bord voller Fotoapparate. Ein Adler aus senfgelber Keramik. Reste eines Lebens. Die Summen dagegen sind enorm ... 

Bereits seit dem Jahr 1998 sind uneheliche Kinder den ehelich geborenen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt. Dies war jedoch nicht immer so. Denn ursprünglich stand nichtehelichen Kindern ein gesetzliches Erbrecht oder ein Pflichtteilsrecht nur gegenüber ihrer Mutter und den mütterlichen Verwandten zu. Ein Verwandtschaftsverhältnis zwischen nichtehelichen Kindern und ihrem Vater bestand nach der gesetzlichen Fiktion des § 1589 Abs. 2 BGB a.F. nicht.


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