Ritter von Schönfeld - Rechtsanwälte Erbrecht

Ein Testament muss ein Erblasser stets selbst vollständig und handschriftlich verfassen. Es gibt von diesem Eigenhändigkeitserfordernis nur zwei Ausnahmen:

  • Ein notarielles Testament muss natürlich nicht handschriftlich errichtet werden und
  • Ehegatten können zusammen ein gemeinschaftliches Testament errichten; in einem solchen Fall ist es ausreichend, wenn ein Ehegatte schreibt und beide Ehegatten unterschreiben.

  

Soweit diese Ausnahmefälle nicht vorliegen, muss ein Testament tatsächlich vollständig mit der Hand geschrieben werden. Testamente, die beispielsweise mit der Schreibmaschine oder im Computer geschrieben werden, sind vollständig unwirksam. Es reicht auch nicht, wenn der Enkel auf Diktat der Großmutter das Testament der Oma handschriftlich niederschreibt, nein die Großmuttermuss selbst das Testament schreiben. Wenn die eigenhändige Errichtung eines handschriftlichen Testaments nicht mehr möglich ist, dann bleibt nur noch der Weg zum Notar.


Zwingende Voraussetzung für ein wirksames Testament ist weiterhin, dass das Testament unterschrieben ist, d.h. die Unterschrift muss am Ende des Textes stehen und den Text abschließen. Ergänzungen unterhalb der Unterschrift sind unwirksam, wenn sie nicht nochmals unterzeichnet werden.
Nach der gesetzlichen Regelung soll auf dem Testament zusätzlich der Ort der Testamentserrichtung und das Datum der Testamentserrichtung angegeben werden, das Fehlen dieser Angaben führt jedoch nicht automatisch zur Unwirksamkeit. Wichtig ist zusätzlich auch, dass über dem Text die Überschrift „Testament“ steht, damit später kein Streit entsteht, ob der Erblasser tatsächlich ein Testament errichten wollte.


Generell empfiehlt es sich aber, sich vor der Errichtung eines Testaments von einem Fachanwalt für Erbrecht beraten zu lassen, um Fehler (z.B. welche die Wirksamkeit des Testaments beeinträchtigen könnten) und falsche Gestaltungen (z.B. erbschaftsteuerlich ungünstige Gestaltung) zu vermeiden.

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